aktualisiert:
12. August 2005
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Recht
und Unrecht |
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WasserInBürgerhand!
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Ludwig Stiegler, MdB
Klaus Brandner, MdB
Uwe Beckmeyer, MdB
Michael Bürsch, MdB
21. April 2005 Eckpunkte
eines ÖPP-Beschleunigungsgesetzes
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Die Grundüberlegung: |
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Die
Finanzierungsprobleme öffentlicher
Haushalte, die erheblichen Vorbelastungen aus Schuldendiensten,
das hohe Leistungsniveau
des Staates und der erhebliche Bedarf an öffentlichen Infrastrukturen
zwingen dazu, über die derzeitige Arbeitsteilung zwischen
Staat und Privatwirtschaft neu nachzudenken.
Eine Antwort auf diese Problemlage bieten Öffentlich
Private Partnerschaften (ÖPP).
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Was sind ÖPP? |
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Im Unterschied zur Privatisierung
von öffentlichen
Vermögenswerten
gehen ÖPP einen anderen, einen dritten Weg.
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Ö PP heißt Kooperation von öffentlicher
Hand und privater Wirtschaft beim Entwerfen, bei der Planung,
Erstellung, Finanzierung,
dem Management, dem Betreiben und dem Verwerten von bislang in
staatlicher Verantwortung erbrachten öffentlichen Leistungen. Dabei
treten die öffentlichen Hände nur noch als Nachfrager von Dienstleistungen
auf. Die Privatwirtschaft erbringt diese Dienstleistung und wird dafür
von den öffentlichen Händen mit einem jährlichen
Entgelt bezahlt.
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Für den Erfolg von ÖPP
ist Voraussetzung, dass alle Beteiligten
profitieren: die Bürger, die Politik, die Verwaltung, der
private Investor, der private Betreiber.
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Wo können ÖPP
eingesetzt werden? |
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Beim Bau oder der Sanierung
von Schulen, Universitäten,
von Justizvollzugsanstalten, von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
beim Ausbau der Telekommunikation, bei der Energieversorgung,
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, bei Straßen und Öffentlichem
Personennahverkehr, aber auch im Verteidigungsbereich, der Entwicklungszusammenarbeit,
im Kultur- und Medienbereich können Öffentlich Private
Partnerschaften zum Einsatz kommen. |
Die Legitimation
von ÖPP |
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Die entscheidende Legitimation
für ÖPP ist das Erzielen
von Effizienzgewinnen und damit Kosteneinsparungen für die öffentlichen
Hände gegenüber den traditionellen Beschaffungsmethoden
und der Eigenrealisierung des Staates.
Finanzierungs- und Liquiditätsengpässe des Staates
sind dagegen zweitrangig. |
Einzelfallprüfung und
Wirtschaftlichkeitsvergleich |
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Es gibt keinen Automatismus
zugunsten von ÖPP,
es darf aber auch keinen Automatismus mehr für die
Eigenrealisierung der öffentlichen Hände geben.
Beide Beschaffungsvarianten sind zu hinterfragen, beide
haben sich zu legitimieren.
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Wesentliches Instrument
der Entscheidungsfindung für den Staat ist
der Wirtschaftlichkeitsvergleich mit den in Betracht kommenden Handlungsoptionen.
Dem Teilen und dem Bewerten von Risiken und Chancen kommt dabei eine
zentrale Rolle zu.
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Grundlage einer ÖPP
ist dann eine interessengerechte und faire Vertragsgestaltung.
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Gute internationale
Erfahrungen mit ÖPP |
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Internationale Erfahrungen
bestätigen: Mit ÖPP
können Effizienzgewinne und damit Kosteneinsparungen
in Höhe von 10 bis 20 Prozent gegenüber der herkömmlichen
Eigenrealisierung erzielt werden. Kein Wunder, dass
immer mehr europäische Regierungen bei der Bereitstellung öffentlicher
Infrastrukturleistungen auf ÖPP setzen. So werden
in Großbritannien ca. 20 Prozent aller öffentlichen
Beschaffungen mit ÖPP abgewickelt. |
Eckpunkte eines ÖPP-
Beschleunigungsgesetzes |
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Neben steuerrechtlichen
Fragestellungen bestehen gebühren-, vergabe- und haushaltsrechtliche Hemmnisse,
die die Umsetzung von ÖPP in Deutschland behindern. Um mit ÖPP
in Deutschland schneller voranzukommen, brauchen wir gesetzliche
Rahmenbedingungen, die diese Hemmnisse abbauen und damit
die Umsetzung von ÖPP erleichtern.
Auf Initiative der Koalitionsfraktionen hin wird ein Gesetz
vorbereitet, das die Rahmenbedingungen für ÖPP deutlich verbessern wird. Es sollte
unserer Auffassung nach Änderungen in den nachstehenden Bereichen umfassen: |
I. Gebührenrecht |
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Schaffen einer Wahlmöglichkeit zwischen öffentlich-rechtlicher
Gebühr und privatrechtlichem Entgelt im Rahmen des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes (FstrPrivFinG),
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Zulassung einer Tarifgenehmigung
statt einer Mautverordnung, d.h. die
Maut kann unabhängig davon, ob sie als „Gebühr“ oder „Entgelt“ erhoben
wird, auch mittels eines Genehmigungsbescheides (Verwaltungsakt
im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz) auf
Antrag des privaten Betreibers festgesetzt werden,
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die Maßstäbe für die Berechnung der öffentlich-rechtlichen
Gebühr im FstrPrivFinG werden auf die privaten Entgeltregelungen übertragen,
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die obersten Landesstraßenbaubehörden sind mit Zustimmung des BMVBW
für den Erlass der Tarifgenehmigung zuständig,
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hinzukommt eine klarstellende Regelung
zur Eigenkapitalverzinsung.
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II. Vergaberecht |
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Abgrenzung von Bau-/Dienstleistung
nach der Schwerpunkttheorie und Bestimmung des jeweils
anwendbaren Ausschreibungsregimes durch Novellierung des § 99
Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB),
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Ausschreibung auf der „zweiten Ebene“ (Weitervergabe von Bauleistungen
an Nachunternehmer) durch Klarstellung von § 4 Nr. 8 Verdingungsordnung
für Bauleistungen/Teil B (VOB/B), nach der bei der Weitervergabe
von Bauleistungen an Nachunternehmer allein die VOB/B zugrunde zu
legen ist,
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Verzicht auf gesetzliche
Eigenleistungsquoten durch den Auftragnehmer durch Änderung
von § 8 Nr. 2 Abs. 1, Abs. 3 VOB/A bzw. § 7 Nr. 2 Abs. 1, § 4
Nr. 8 Abs. 1 Verdingungsordnung für Leistungen/Teil A (VOL/A),
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Einfügung eines Abs. 4 in § 42 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (VgV), wonach Bietergemeinschaften in ihren Angeboten
die Mitglieder zu benennen haben, die für den Abschluss und die Durchführung
des Vertrages bevollmächtigt sind,
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Einführung der Auftragsvergabe im Wege des „wettbewerblichen
Dialogs“ durch Änderung von § 101 Abs. 1 und 5 GWB i. V. m. § 9
Abs. 3-5 VgV,
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Einführung der Pflicht zur Festlegung der Projektgesellschaft auf eine
bestimmte Rechtsform erst nach Zuschlagerteilung durch Ergänzung von § 5
Abs. 2 S. 2 VgV,
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Erweiterung des Umfangs
der Pflicht zur Vorabinformation nach § 101
a GWB und
§ 13 VgV für diejenigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
wurden,
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Klärung zur sogenannten Projektantenproblematik
durch Ergänzung
des § 5 VgV.
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III. Investmentgesetz |
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Einbeziehung des Nießbrauchrecht an
Grundstücken durch Änderung des § 67
Abs. 1 Nr. 4 Investmentgesetz,
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Beimischung von ÖPP-Projektgesellschaften
(in der Betreiberphase) von bis zu 20 Prozent in Portfolios
offener Immobilienfonds durch Änderung
des § 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Investmentgesetz,
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Bildung eines neuen Fondstyps "Infrastrukturfonds" im
Investmentgesetz.
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IV. Haushaltsrecht |
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Abmilderung des Veräußerungsverbots
in § 63 Abs. 2 BHO, wonach Vermögensgegenstände
nur veräußert werden dürfen, wenn sie zur Erfüllung
der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit nicht benötigt
werden,
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Konkretisierung der Maßstäbe für
den Wirtschaftlichkeitsvergleich in § 7 Abs.2 BHO, in
dem klargestellt wird, dass bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich
zwischen Eigenerstellung und ÖPP der finanzielle Wert des Risikotransfers
auf einen privaten Partner zu ermitteln und zu berücksichtigen
ist.
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V. Steuerrecht |
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Ausweitung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz
1 Grundsteuergesetz auf ÖPP, nach dem Grundbesitz, der von
einer inländischen Person des öffentlichen Rechts für
einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt
wird, von der Grundsteuer befreit ist.
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Befreiung von der
Grunderwerbsteuer für an ÖPP Projektgesellschaften übertragene
Grundstücke solange sie für hoheitliche Zwecke genutzt und
sofern eine Rückübertragung des Grundstücks an die öffentliche
Hand innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgesehen wird.
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