Grundgesetz
GG § 28, Absatz 2
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"Den
Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in
eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände
haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach
Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung."
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Kommunale Selbstverwaltung
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Hierunter fallen auch die Aufgaben der Wasserversorgung
und Abwasserversorgung. Welche Organisationform zur Erfüllung
dieser Aufgaben gewählt wird, bleibt den Kommunen überlassen.
Sie müssen allerdings sicherstellen, dass die gesetzlichen
Anforderungen eingehalten werden. |
Rechtlicher Rahmen für die Privatisierung
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Die Wasserver- und Abwasserentsorgung sind,
im Gegensatz zur Strom- und Gasversorgung, bislang vom Wettbewerb
innerhalb bestehender Versorgungsgebiete ausgenommen. Während
die Versorgung mit Wasser eine wirtschaftliche Tätigkeit
ist, zählt die Entsorgung zu den hoheitlichen Aufgaben.
Das spiegelt sich in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung
wider.
Bislang ist die Privatisierung vorwiegend auf die Wasserversorgung
beschränkt.
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Wasserhaushaltsgesetz
WHG §18a
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Durch das novellierte
Wasserhaushaltsgesetz vom 12.11.1996 wurden die
Voraussetzungen für die Privatisierung der Abwasserentsorgung
geschaffen. Dazu wurde in den 3 18a des WHG der Absatz 2a
eingefügt:
"Die
Länder können regeln, unter welchen Voraussetzungen ine
öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht
auf einen Dritten
ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen
kann." Bislang haben Baden-Württemberg,
Sachsen und Thüringen [Stand
2000! - WiB-Redaktion] in ihren
Landeswassergesetzen eine Übertragung zugelassen und geregelt.
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EU-weite
Ausschreibung von Konzessionen
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Bei den rechtlichen Rahmenbedingungen
sind die EU-Bestimmungen zum öffentlichen Auftragswesen zu
beachten, die
durch das Vergaberechtsänderungsgesetz in
nationales Recht umgesetzt wurden. Sie sind bei der Ausschreibung
von Konzessionen von erheblicher Bedeutung. Es gelten die Grundsätze
der Gleichbehandlung, der Transparenz und der gegenseitigen
Anerkennung im Rahmen europäischer Ausschreibungen. Von Bedeutung
für die Kommunen sind dabei die Schwellenwerte, ab denen europaweit
ausgeschrieben werden muss.
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Schwellenwerte für eine europaweite
Ausschreibung |
Leistungsart |
Betrag in Euro |
Bauleistungen ab |
5.000.000 |
Dienst- und Lieferleistung grundsätzlich
ab |
200.000 |
- bei zentralen Beschaffungsstellen ab |
130.000 |
- im Wassersektor ab |
400.000 |
Freiberufliche Leistungen |
200.000 |
Konsequenz dieser EU-Bestimmungen ist, dass
zunehmend Unternehmen aus anderen europäischen Ländern auf
dem deutschen Markt der Wasserver- und Abwasserentsorgung aktiv
sein werden.
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Gesetz
gegen die Wettbewerbsbeschränkungen GWB § 103 (alte
Fassung)
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Für die Liberalisierung
in der Wassserversorgung gilt der § 103 (alte Fassung) GWB,
der es den Wasserversorgungsunternehmen erlaubt, durch Demarkationsverträge
untereinander und Konzessionsverträge mit ausschließlichen
Wegerechten mit Kommunen ein Versorgungsmonopol in einem
abgegrenzten Gebiet zu haben. Dahingehende Regelungen für die Abwasserentsorgung gibt
es nicht.
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Rechtliche
Rahmenbedingungen
für Gesundheits- und Umweltschutz
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Die Anforderungen an die Qualität des Trinkwassers
und an die Wasseraufbereitung, die Pflichten des Wasserversorgungsunternehmens
und die hygienische Überwachung werden im Infektionsschutzgesetz
und in der Trinkwasserverordnung geregelt.
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Infektionsschutzgesetz §37
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"Wasser
für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass
durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu
besorgen ist."
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Trinkwasserverordnung
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Die neue Trinkwasserverordnung
setzt die entsprechende europäische Richtlinie in nationales
Recht um. Sie enthält Grenzwerte
für die Qualität des Trinkwassers und das so genannte Minimierungsgebot.
Danach sollen die Konzentrationen von Stoffen im Trinkwasser,
die es verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig
beeinflussen können, so niedrig gehalten werden, wie dies nach
den allgemein
anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter
Berücksichtigung des Einzelfalles möglich ist. (...)
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DIN
2000 und Arbeitsblatt W 1000
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Zu beachten sind auch die einschlägigen
Regelwerte des DIN und der technisch-wissenschaftlichen Verbände,
für die Wasserversorgung sind vor allem die DIN
2000 und das Arbeitsblatt W 1000 des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs (DVGW).
Die DIN 2000 enthält
Leitsätze für die zentrale Trinkwasserversorgung und die Qualität
des Trinkwassers.
Das DVGW-Arbeitsblatt W 1000 formuliert
die sicherheits- und betriebstechnischen Anforderungen and
Planung, Bau und Betrieb sowie an die Ausstattung und die Qualifikation
des erforderlichen Fachpersonals.
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Agenda
21 Artikel 18
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In Artikel 18 der Agenda
21, die bei der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992
verabschiedet wurde, ist der Schutz der Güte und Menge der
Süßwasserressourcen als oberstes Ziel beschrieben:
"...
die gesicherte Bereitstellung von Wasser
in angemessener Menge und guter Qualität für die gesamte
Weltbevölkerung bei gleichzeitiger aufrechterhaltung der
hydrologischen, biologischen und chemischen Funktionen der
Ökosysteme sowie die Anpassung der Aktivitäten des Menschen
an die Belastungsgrenzen der Natur..." (BMU 1993)
Die Agenda fordert, die Abstimmung der Stadtentwicklungsplanung
mit der Verfügbarkeit und der Nachhaltigkeit der Wasserressourcen
in Einklang zu bringen. Damit darf einem Wasservorkommen nur
so viel Wasser entnommen werden, wie zur Versorgung des Versorgungsgebietes
notwendig ist.
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EG-Wasserrahmenlinie
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Durch die neue EG-Wasserrahmenlinie
soll ebenfalls die nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen
gefördert und der
Zustand "aquatischer" Ökosystem und des Grundwassers geschützt
und verbessert werden. Neben einem "guten quantitativen" Zustand
werden als Umweltziele auch ein guter chemischer Zustand des
Grundwassers sowie die Umkehr von signifikanten negativen Trends
bei der Grundwasserverschmutzung genannt. Für Oberflächenwasser
einschließlich Küstengewässer wird ebenfalls ein guter ökologischer
und ein guter chemischer Zustand gefordert.
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Gewässerschutz
im Wasserhaushaltsgesetz
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Die wesentlichen Anforderungen von Agenda 21
und Wasserrahmenrichtlinie sind bereits im deutschen Wasserrecht
implementiert
Die besondere Schutzbedüftigkeit der Gewässer
ist Bestandteil des deutschen Wasserrechts, das im Wesentlichen
im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), als dem Rahmengesetz des Bundes
sowie in den Landeswassergesetzen festgehalten ist. Grundsatz
des WHG ist die Vorsorge, d.h. die Gewässer
"...
sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen
und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion
unterbleiben."
Weitere wichtige Bestandteile des WHG sind:
-
die Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis für
die Benutzung der Gewässer, zu der auch das Entnehmen von Grundwasser
oder von Wasser aus oberirdischen Gewässern zählt und
- der Besorgnisgrundsatz hinsichtlich der Reinhaltung
des Grundwassers.
Entscheidungen über die Zulässigkeit
von Gewässernutzungen liegen im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen
der Wasserbehörde; es besteht kein grundsätzlicher Anspruch
auf eine wasserrechtliche Genehmigung.
(...) In den letzten Jahren
ist der Wasserverbrauch insgesamt spürbar zurückgegangen. Daraus
können Überkapazitäten der Versorgungsanlagen entstehen, die
eine Ausweitung des Abnehmermarktes initiieren können. Dennoch
sollten (...) wassersparende Produktionstechniken intensiver
genutzt und die Informationen über den rationellen Umgang mit
Wasser verstärkt werden. Diese Zielsetzung ist beispielsweise
in § 1a und § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ausdrücklich erwähnt.
Aufgrund seiner wichtigen Funktion
für die Trinkwasserversorgung und den nur bedingt verfügbaren
und sehr aufwendigen Sanierungsmöglichkeiten ist der vorsorgende,
flächendeckende Grundwasserschutz ein wichtiges umweltpolitisches
Ziel. In diesem Bereich bestehen durchaus Defizite und die
Kommunen haben hier wegen ihrer Ortsnähe eine
wichtige Aufgabe. Vor allem flächenhafte Einträge aus der Landwirtschaft
sind Anlass zur Besorgnis.
Ein wichtiges Instrument sind
Kooperationsprojekte mit der Landwirtschaft auf freiwilliger
Basis, die durch Verbesserung der Beratung und der technischen
Ausstattung sowie Hilfen für die Umstellungen potentiell gefährlicher
Produktionsmethoden Verbesserungen für den Grundwasserschutz
erreichen können.
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Landeswassergesetz
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In Ergänzung zum Wasserhaushaltsgesetz
enthalten die Wassergesetze der Länder mit
den untergesetzlichen Regelwerken wichtige Vorschriften,
die die Bestimmungen des WHG konkretisieren und ergänzen.
Unter
anderem regeln die Länder das Eigentum an Gewässern, die
Gewässeraufsicht, die Unterhaltung, die Zulassungs- und Kontrollverfahren
für
die Benutzungen sowie Indirekteinleitungen. Hiervon sind
in unterschiedlichem Maße auch die Kommunen betroffen.
(...) In die Wassergesetze einiger Bundesländer
wurde die Forderung aufgenommen, den Bedarf der öffentlichen
Wasserversorgung vorrangig aus verbrauchsnahen Vorkommen
zu decken. (...) in Wassermangelgebieten kann ein Ausgleich
durch Talsperren und Fernwasserversorgung erreicht werden.
Für die Abwasserableitung sind
in §18 b WHG rechtliche Anforderungen in allgemeiner Form
festgelegt. Danach gelten für die Errichtung und den Betrieb
von Abwasseranalagen Regeln, die im Abwasserbereich insbesondere
durch technisch-wissenschaftliche Vereinigungen konkretisiert
werden. Zusätzlich erlassen die Bundesländer weitere
Regelungen, die beispielsweise Pflichten zur Kanalinspektion
und -sanierung sowie Anforderungen hinsichtlich des Fremdwasseranteils
enthalten.
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Abwasserverordnung
(AbwV)
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Gewässerbenutzungen wie
die Einleitung von Stoffen bedürfen einer behördlichen
Zulassung der zuständigen Wasserbehörde. Eine Erlaubnis
zur Abwassereinleitung darf dabei nur erteilt
werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten
wird,
"...
wie dies bei Erhaltung der jeweils in Betracht kommenden
Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist."
Die nach Branchen differenzierten
Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe werden in
den Anhängen zur Abwasserverordnung festgelegt. Zusätzlich
können aus Immissionsschutzgründen Beschränkungen bis hin zum
Einleitungsverbot von der Wasserbehörde erlassen werden.
Für das häusliche und kommunale
Abwasser (Anhang 1 der AbwV) sind in Abhängigkeit der Größe
der Anlage Anforderungen für den chemischen Sauerstoffbedarf
(CSB), den biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5), Stickstoff
und Phospor festgelegt.
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