aktualisiert:
12. August 2005

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  


WasserInBürgerhand!

 

Rechtlicher Handlungsrahmen
für Kommunen und private Unternehmen in der
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Auszüge aus: "Privatisierung in der Wasserwirtschaft"
kostenlose Broschüre des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Berlin, 2000 (?)
Email: service@bmu.bund.de
www.bmu.de

 

Grundgesetz GG § 28, Absatz 2

 

"Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung."

Kommunale Selbstverwaltung

  Hierunter fallen auch die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserversorgung. Welche Organisationform zur Erfüllung dieser Aufgaben gewählt wird, bleibt den Kommunen überlassen. Sie müssen allerdings sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Rechtlicher Rahmen für die Privatisierung

 

Die Wasserver- und Abwasserentsorgung sind, im Gegensatz zur Strom- und Gasversorgung, bislang vom Wettbewerb innerhalb bestehender Versorgungsgebiete ausgenommen. Während die Versorgung mit Wasser eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, zählt die Entsorgung zu den hoheitlichen Aufgaben. Das spiegelt sich in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung wider. Bislang ist die Privatisierung vorwiegend auf die Wasserversorgung beschränkt.

 

Wasserhaushaltsgesetz WHG §18a

 

Durch das novellierte Wasserhaushaltsgesetz vom 12.11.1996 wurden die Voraussetzungen für die Privatisierung der Abwasserentsorgung geschaffen. Dazu wurde in den 3 18a des WHG der Absatz 2a eingefügt:

"Die Länder können regeln, unter welchen Voraussetzungen ine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann."

Bislang haben Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen [Stand 2000! - WiB-Redaktion] in ihren Landeswassergesetzen eine Übertragung zugelassen und geregelt.

 

EU-weite Ausschreibung von Konzessionen

 

 

Bei den rechtlichen Rahmenbedingungen sind die EU-Bestimmungen zum öffentlichen Auftragswesen zu beachten, die durch das Vergaberechtsänderungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurden. Sie sind bei der Ausschreibung von Konzessionen von erheblicher Bedeutung. Es gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen europäischer Ausschreibungen. Von Bedeutung für die Kommunen sind dabei die Schwellenwerte, ab denen europaweit ausgeschrieben werden muss.

 
Schwellenwerte für eine europaweite Ausschreibung
Leistungsart
Betrag in Euro
Bauleistungen ab
5.000.000

Dienst- und Lieferleistung grundsätzlich ab

200.000
- bei zentralen Beschaffungsstellen ab
130.000
- im Wassersektor ab
400.000
Freiberufliche Leistungen
200.000

Konsequenz dieser EU-Bestimmungen ist, dass zunehmend Unternehmen aus anderen europäischen Ländern auf dem deutschen Markt der Wasserver- und Abwasserentsorgung aktiv sein werden.

 

Gesetz gegen die Wettbewerbsbeschränkungen GWB § 103 (alte Fassung)

 

Für die Liberalisierung in der Wassserversorgung gilt der § 103 (alte Fassung) GWB, der es den Wasserversorgungsunternehmen erlaubt, durch Demarkationsverträge untereinander und Konzessionsverträge mit ausschließlichen Wegerechten mit Kommunen ein Versorgungsmonopol in einem abgegrenzten Gebiet zu haben. Dahingehende Regelungen für die Abwasserentsorgung gibt es nicht.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen
für Gesundheits- und Umweltschutz

 

Die Anforderungen an die Qualität des Trinkwassers und an die Wasseraufbereitung, die Pflichten des Wasserversorgungsunternehmens und die hygienische Überwachung werden im Infektionsschutzgesetz und in der Trinkwasserverordnung geregelt.

 

Infektionsschutzgesetz §37

 

"Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist."

 

Trinkwasserverordnung
 

Die neue Trinkwasserverordnung setzt die entsprechende europäische Richtlinie in nationales Recht um. Sie enthält Grenzwerte für die Qualität des Trinkwassers und das so genannte Minimierungsgebot. Danach sollen die Konzentrationen von Stoffen im Trinkwasser, die es verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung des Einzelfalles möglich ist. (...)

 

DIN 2000 und Arbeitsblatt W 1000

 

Zu beachten sind auch die einschlägigen Regelwerte des DIN und der technisch-wissenschaftlichen Verbände, für die Wasserversorgung sind vor allem die DIN 2000 und das Arbeitsblatt W 1000 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs (DVGW).

Die DIN 2000 enthält Leitsätze für die zentrale Trinkwasserversorgung und die Qualität des Trinkwassers.

Das DVGW-Arbeitsblatt W 1000 formuliert die sicherheits- und betriebstechnischen Anforderungen and Planung, Bau und Betrieb sowie an die Ausstattung und die Qualifikation des erforderlichen Fachpersonals.

 

Agenda 21 Artikel 18
 

In Artikel 18 der Agenda 21, die bei der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 verabschiedet wurde, ist der Schutz der Güte und Menge der Süßwasserressourcen als oberstes Ziel beschrieben:

"... die gesicherte Bereitstellung von Wasser in angemessener Menge und guter Qualität für die gesamte Weltbevölkerung bei gleichzeitiger aufrechterhaltung der hydrologischen, biologischen und chemischen Funktionen der Ökosysteme sowie die Anpassung der Aktivitäten des Menschen an die Belastungsgrenzen der Natur..." (BMU 1993)

Die Agenda fordert, die Abstimmung der Stadtentwicklungsplanung mit der Verfügbarkeit und der Nachhaltigkeit der Wasserressourcen in Einklang zu bringen. Damit darf einem Wasservorkommen nur so viel Wasser entnommen werden, wie zur Versorgung des Versorgungsgebietes notwendig ist.

 

EG-Wasserrahmenlinie

 

Durch die neue EG-Wasserrahmenlinie soll ebenfalls die nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen gefördert und der Zustand "aquatischer" Ökosystem und des Grundwassers geschützt und verbessert werden. Neben einem "guten quantitativen" Zustand werden als Umweltziele auch ein guter chemischer Zustand des Grundwassers sowie die Umkehr von signifikanten negativen Trends bei der Grundwasserverschmutzung genannt. Für Oberflächenwasser einschließlich Küstengewässer wird ebenfalls ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand gefordert.

 

Gewässerschutz im Wasserhaushaltsgesetz
 

Die wesentlichen Anforderungen von Agenda 21 und Wasserrahmenrichtlinie sind bereits im deutschen Wasserrecht implementiert

Die besondere Schutzbedüftigkeit der Gewässer ist Bestandteil des deutschen Wasserrechts, das im Wesentlichen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), als dem Rahmengesetz des Bundes sowie in den Landeswassergesetzen festgehalten ist. Grundsatz des WHG ist die Vorsorge, d.h. die Gewässer

"... sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion unterbleiben."

Weitere wichtige Bestandteile des WHG sind:

  • die Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis für die Benutzung der Gewässer, zu der auch das Entnehmen von Grundwasser oder von Wasser aus oberirdischen Gewässern zählt und
  • der Besorgnisgrundsatz hinsichtlich der Reinhaltung des Grundwassers.

Entscheidungen über die Zulässigkeit von Gewässernutzungen liegen im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde; es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine wasserrechtliche Genehmigung.

(...) In den letzten Jahren ist der Wasserverbrauch insgesamt spürbar zurückgegangen. Daraus können Überkapazitäten der Versorgungsanlagen entstehen, die eine Ausweitung des Abnehmermarktes initiieren können. Dennoch sollten (...) wassersparende Produktionstechniken intensiver genutzt und die Informationen über den rationellen Umgang mit Wasser verstärkt werden. Diese Zielsetzung ist beispielsweise in § 1a und § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ausdrücklich erwähnt.

Aufgrund seiner wichtigen Funktion für die Trinkwasserversorgung und den nur bedingt verfügbaren und sehr aufwendigen Sanierungsmöglichkeiten ist der vorsorgende, flächendeckende Grundwasserschutz ein wichtiges umweltpolitisches Ziel. In diesem Bereich bestehen durchaus Defizite und die Kommunen haben hier wegen ihrer Ortsnähe eine wichtige Aufgabe. Vor allem flächenhafte Einträge aus der Landwirtschaft sind Anlass zur Besorgnis.

Ein wichtiges Instrument sind Kooperationsprojekte mit der Landwirtschaft auf freiwilliger Basis, die durch Verbesserung der Beratung und der technischen Ausstattung sowie Hilfen für die Umstellungen potentiell gefährlicher Produktionsmethoden Verbesserungen für den Grundwasserschutz erreichen können.

 

Landeswassergesetz
 

In Ergänzung zum Wasserhaushaltsgesetz enthalten die Wassergesetze der Länder mit den untergesetzlichen Regelwerken wichtige Vorschriften, die die Bestimmungen des WHG konkretisieren und ergänzen. Unter anderem regeln die Länder das Eigentum an Gewässern, die Gewässeraufsicht, die Unterhaltung, die Zulassungs- und Kontrollverfahren für die Benutzungen sowie Indirekteinleitungen. Hiervon sind in unterschiedlichem Maße auch die Kommunen betroffen.

(...) In die Wassergesetze einiger Bundesländer wurde die Forderung aufgenommen, den Bedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus verbrauchsnahen Vorkommen zu decken. (...) in Wassermangelgebieten kann ein Ausgleich durch Talsperren und Fernwasserversorgung erreicht werden.

Für die Abwasserableitung sind in §18 b WHG rechtliche Anforderungen in allgemeiner Form festgelegt. Danach gelten für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranalagen Regeln, die im Abwasserbereich insbesondere durch technisch-wissenschaftliche Vereinigungen konkretisiert werden. Zusätzlich erlassen die Bundesländer weitere Regelungen, die beispielsweise Pflichten zur Kanalinspektion und -sanierung sowie Anforderungen hinsichtlich des Fremdwasseranteils enthalten.

 

Abwasserverordnung (AbwV)
 

Gewässerbenutzungen wie die Einleitung von Stoffen bedürfen einer behördlichen Zulassung der zuständigen Wasserbehörde. Eine Erlaubnis zur Abwassereinleitung darf dabei nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird,

"... wie dies bei Erhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist."

Die nach Branchen differenzierten Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe werden in den Anhängen zur Abwasserverordnung festgelegt. Zusätzlich können aus Immissionsschutzgründen Beschränkungen bis hin zum Einleitungsverbot von der Wasserbehörde erlassen werden.

Für das häusliche und kommunale Abwasser (Anhang 1 der AbwV) sind in Abhängigkeit der Größe der Anlage Anforderungen für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5), Stickstoff und Phospor festgelegt.

 



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