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31. Januar 2008

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  


WasserInBürgerhand!

 

Zeitung für kommunale Wirtschaft, Dezember 2007, S. 15

Sachsen-Anhalt

Gemeindeordnung setzt Maßstäbe
Neuregelung schafft eine für alle Akteure gesicherte Basis im Wettbewerb"


von Helmut Herdt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„(…) Neuregelung des § 116 Abs. 2 Satz 2, wonach die mit den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung verbundenen Dienstleistungen für zulässig erklärt werden, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt und wenn die Gemeinde den Zweck genauso gut und wirtschaftlich erfüllen kann. (…) Ein weiteres wesentliches Ziel und bereits heute Realität ist eine verbindliche und verlässliche Regelung der Aktivitäten von Stadtwerken außerhalb des Gemeindegebiets.

Hierzu findet sich in § 116 Abs. 3 nun die wesentliche Aussage, dass derartige Tätigkeiten grundsätzlich zulässig sind unter der Voraussetzung, dass dies nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde, sprich: des Stadtwerks steht. Die weitere Maßgabe, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinden zu wahren sind, findet ihre Relativierung insoweit, als § 116 Absatz 3 Satz 3 ausdrücklich die auch schon bisher im Gesetz befindliche Formulierung beibehalten worden ist, wonach bei Aufgaben, die im Wettbewerb wahrgenommen werden, die Interessen nur soweit als berechtigt gelten, als der jeweilige Ordnungsrahmen eine Einschränkung des Wettbewerbs zulässt. (…)

VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck: „In Sachsen Anhalt gibt es jetzt eine der fortschrittlichsten Gemeindeordnungen Deutschlands. Die Regelungen zur wirtschaftlichen Betätigung in den Wettbewerbsbereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung sind ein ganz wesentlicher Schritt hin zur Chancengleichheit im Wettbewerb. Für eine zwingend erforderlich Harmonisierung des Gemeindewirtschaftsrechts der Länder könnte Sachsen-Anhalt als Vorbild dienen.(...)“

 

[Anmerkung der Redaktion: Dieser Standpunkt wird von "Wasser in Bürgerhand!" keineswegs geteilt]



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