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„(…)
Neuregelung des § 116 Abs. 2 Satz 2, wonach die mit den
Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung
verbundenen Dienstleistungen für zulässig
erklärt werden, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck
eine untergeordnete Bedeutung zukommt und wenn die Gemeinde den
Zweck genauso gut und wirtschaftlich erfüllen
kann. (…) Ein weiteres wesentliches
Ziel und bereits heute Realität ist eine verbindliche und verlässliche Regelung der Aktivitäten
von Stadtwerken außerhalb des Gemeindegebiets.
Hierzu
findet sich in § 116 Abs. 3 nun die wesentliche Aussage,
dass derartige Tätigkeiten grundsätzlich
zulässig sind unter der Voraussetzung,
dass dies nach Art und Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde,
sprich: des Stadtwerks steht. Die weitere Maßgabe,
dass die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinden zu
wahren sind, findet ihre Relativierung insoweit,
als § 116 Absatz 3 Satz 3 ausdrücklich
die auch schon bisher im Gesetz befindliche Formulierung
beibehalten worden ist, wonach bei Aufgaben, die im Wettbewerb
wahrgenommen werden, die Interessen nur soweit
als berechtigt gelten, als der jeweilige Ordnungsrahmen eine Einschränkung
des Wettbewerbs zulässt. (…)
VKU-Hauptgeschäftsführer
Hans-Joachim Reck: „In Sachsen Anhalt
gibt es jetzt eine der fortschrittlichsten Gemeindeordnungen
Deutschlands. Die Regelungen zur wirtschaftlichen
Betätigung in den Wettbewerbsbereichen Strom-,
Gas- und Wärmeversorgung sind ein ganz wesentlicher
Schritt hin zur Chancengleichheit im Wettbewerb. Für
eine zwingend erforderlich Harmonisierung des Gemeindewirtschaftsrechts der Länder könnte
Sachsen-Anhalt als Vorbild dienen.(...)“
[Anmerkung
der Redaktion: Dieser
Standpunkt wird von "Wasser in Bürgerhand!"
keineswegs geteilt] |