Wenn
die Trinkwasserversorgung in einer Stadtwerke AG oder GmbH organisiert
ist, scheffeln viele Kommunen einen Gewinn aus dem Verkauf des
Wassers - und verrechnen diesen Gewinn beispielsweise mit
dem defizitären Öffentlichen Nahverkehr. Zur Bewältigung
der dauerhaft defizitären Pflichtaufgaben der Daseinsvorsorge
wird der kommunale Querverbund zur Zusammenfassung und Ergebnisverrechnung
von gewinnbringenden mit dauerdefizitären Betrieben seit
vielen Jahren von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung anerkannt.
Jetzt
aber hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerlichen Verrechnungsmöglichkeiten
im Rahmen des kommunalen Querverbundes als nicht zulässig
eingestuft (Az.: IR32/06). Vom Urteil des obersten Finanzgerichtes
ist nach Schätzungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
(DStGB) insgesamt ein Verlustverrechnungsvolu-men von bis zu
6 Mrd. € betroffen. Angesichts der mündlichen Verhandlung
am 22.08.07 zum steuerlichen Querverbund vor dem Bundesfinanzhof
hatte der DStGB davor gewarnt, die aus dem Querverbund resultierenden
Steuerersparnisse zu streichen.
"Wenn es
künftig nicht mehr möglich sein sollte, Gewinne
der Stadtwerke aus der Energieerzeugung mit Verlusten beim öffentlichen
Personennahverkehr steuerlich zu verrechnen, wird die Finanzierung
einer leistungsstarken kommunalen Infrastruktur in Frage gestellt."
Die Bürgerinnen
und Bürger würden die Verlierer dieser
Entwicklung sein. Angesichts der schwierigen finanziellen
Lage in vielen Kommunen müsste vielerorts das Leistungsangebot
in zahlreichen Bereichen der Daseinsvorsorge erheblich eingeschränkt
oder gar ersatzlos gestrichen werden:
"Wenn der öffentliche
Personennahverkehr ausgedünnt und
Bibliotheken, Museen, Bürgerhäuser, Mehrzweckhallen,
Sportplätze
geschlossen werden müssen, hat dies schlimme gesellschaftliche
Auswirkungen",
warnte der
Städte- und Gemeindebund. Weil die direkte oder
steuerliche Verrechnung von Gewinnbringern mit
dauerdefizitären
Bereichen der kommunalen Daseinsvorsorge insgesamt
zu Gute komme, müsse der steuerliche Querverbund weiterhin
möglich bleiben.
Das anders lautende
Urteil des BFH wird erst dann verbindlich, wenn es im Bundessteuerblatt
veröffentlicht
wird. Das kann in der Regel viele Monate bis Jahre dauern.
Bis dahin ist anzunehmen, dass
die Finanzämter nicht massiv gegen alle
Querverbünde
in Deutschland vor-gehen werden. Bis jetzt ist
zudem nur der Tenor des
Urteils bekannt. Mit der Veröffentlichung
der Urteilsbegründung
wird zum Ende des Monats Oktober 2007 gerechnet.
Weitere Auskunft:
Franz-Reinhard Habbel - Sprecher des DStGB
Tel.: 030/77307-225
E-Mail: Franz-Reinhard.Habbel@dstgb.de