Auf dem Weg zur Umsatzbesteuerung von Abwasser (s. RUNDBR. 821/1-2,
771/2-3) könnte ein Urteil ein Zeichen setzen, das der Europäische
Gerichtshof (EuGH) am 8. Juni 2006 gefällt hat (Az: C-430/04).
Kläger war der Feuerbestattungsverein Halle. Er ist gemeinnützig,
unterliegt aber gleichwohl der Mehrwertsteuer.
Vom Finanzamt wollte
der Verein wissen, ob auch die Lutherstadt Eisleben für
ihr öffentlich-rechtlich
betriebenes Krematorium Mehrwertsteuer bezahlen müsse.
Denn anderenfalls sei der Wettbewerb zwischen beiden Einrichtungen
verfälscht. Das Finanzamt verweigerte die Auskunft. Der
Streit wurde schließlich vom Bundesfinanzhof dem EuGH vorgelegt.
In ihrem Urteil bekräftigten
die EuGH-Richter das Ziel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie:
Danach habe sich die Mehrwertsteuer
neutral gegenüber den unterschiedlichen rechtlichen Unternehmensformen
zu verhalten. Einrichtungen der Kommune oder andere öffentlich-rechtliche
Einrichtungen müssen im Einzelfall der Mehrwertsteuer
unterworfen werden, wenn sie im Wettbewerb mit steuerpflichtigen
Privatunternehmen
stehen.
„Zwar seien öffentlich-rechtliche Einrichtungen in der Regel
steuerfrei; die Richtlinie sehe aber extra Ausnahmen vor,
wenn sonst der Wettbewerb verfälscht werde. Ob dies im
Einzelfall zutrifft, sollen die nationale Gerichte klären“, berichtete
die St.Z. am 09.06.06 über das EuGH-Urteil.
[Da
die privaten Abwasserunternehmen seit langem aufgrund ihrer
Mehrwertsteuerpflichtigkeit über
ihre Benachteiligung im Wettbewerb gegenüber den hoheitlichen
Abwasserbetrieben jammern, darf vermutet werden, dass das
EuGH-Urteil Wasser auf ihre Mühlen sein wird.]
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