Das
Papier fasst wohl vor allem den aktuellen Stand zusammen, ist
also
nichts
wirklich Neues, aber doch interessant
als Überblick.
Das Fazit
zur Aufgabenwahrnehmung mit eigenen Mitteln (S. 17-19) ist
:
"Unter den oben genannten
Umständen
kann festgestellt werden, dass
normale öffentliche Aufträge zwischen öffentlichen
Auftraggebern weiterhin unter die Bestimmungen
des Vergaberechts fallen (z. B. der
Erwerb bestimmter Dienstleistungen von einem anderen öffentlichen
Auftraggeber). Öffentliche Auftraggeber können jedoch
Strukturen für
eine Zusammenarbeit schaffen, unabhängig davon, ob sie
institutionalisiert sind oder nicht.
Nach Auffassung der
Kommissionsdienststellen sind die beiden Formen der vertikalen
und
horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit
zwei gleichermaßen
verfügbare Mittel für öffentliche Auftraggeber,
um die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben außerhalb
des Geltungsbereichs des EU-Vergaberechts zu organisieren.
Der Gerichtshof hat eindeutig
bestätigt, dass das EU-Recht den öffentlichen Auftraggebern
für die
gemeinsame Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben keine
spezielle
Rechtsform vorschreibt.
Die beiden außerhalb des
Geltungsbereichs des
EU-Vergaberechts liegenden Arten der öffentlich-öffentlichen
Zusammenarbeit sind zwar strukturell unterschiedlich, weisen allerdings einige gemeinsame Merkmale auf.
- Verwendung eigener Mittel bei der Zusammenarbeit mit
Anderen (...)
- Nur Beteiligung von öffentlichen Auftraggebern,
kein privates Kapital (...)
- Keine Marktorientierung (...)
- Art der Verbindung der Kooperationspartnern (...)"
Auf
S. 20/21 findet sich auch ein Schema, wo das recht
gut
zusammengefasst ist.
Danach kommen noch Überlegungen
zur Verrichtung mit externen Mitteln
(Umverteilung von Zuständigkeiten zwischen öffentlichen
Auftraggebern, Außervertragliche
Aufgabenverteilung, Verbindung zwischen
Vergabevorschriften und bestimmten ausschließlichen Rechten, Beziehungen zwischen öffentlichen
Auftraggebern im Rahmen von
gemeinsamen oder zentralen Beschaffungsvereinbarungen).
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