aktualisiert:
31. Oktober
2011

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  


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WiB-Kommentar zum

Arbeitspapier der EU-Kommission
"über die Anwendung des EU-Vergaberechts im Fall von Beziehungen zwischen öffentlichen Auftraggebern (öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit)"

 

Das Papier fasst wohl vor allem den aktuellen Stand zusammen, ist also nichts wirklich Neues, aber doch interessant als Überblick.

Das Fazit zur Aufgabenwahrnehmung mit eigenen Mitteln (S. 17-19) ist :

"Unter den oben genannten Umständen kann festgestellt werden, dass normale öffentliche Aufträge zwischen öffentlichen Auftraggebern weiterhin unter die Bestimmungen des Vergaberechts fallen (z. B. der Erwerb bestimmter Dienstleistungen von einem anderen öffentlichen Auftraggeber). Öffentliche Auftraggeber können jedoch Strukturen für eine Zusammenarbeit schaffen, unabhängig davon, ob sie institutionalisiert sind oder nicht.

Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen sind die beiden Formen der vertikalen und horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit zwei gleichermaßen verfügbare Mittel für öffentliche Auftraggeber, um die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Vergaberechts zu organisieren.

Der Gerichtshof hat eindeutig bestätigt, dass das EU-Recht den öffentlichen Auftraggebern für die gemeinsame Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben keine spezielle Rechtsform vorschreibt.

Die beiden außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Vergaberechts liegenden Arten der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit sind zwar strukturell unterschiedlich, weisen allerdings einige gemeinsame Merkmale auf.
- Verwendung eigener Mittel bei der Zusammenarbeit mit Anderen (...)
- Nur Beteiligung von öffentlichen Auftraggebern, kein privates Kapital (...)
- Keine Marktorientierung (...)
- Art der Verbindung der Kooperationspartnern (...)"

Auf S. 20/21 findet sich auch ein Schema, wo das recht gut zusammengefasst ist.

Danach kommen noch Überlegungen zur Verrichtung mit externen Mitteln (Umverteilung von Zuständigkeiten zwischen öffentlichen Auftraggebern, Außervertragliche Aufgabenverteilung, Verbindung zwischen Vergabevorschriften und bestimmten ausschließlichen Rechten, Beziehungen zwischen öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von gemeinsamen oder zentralen Beschaffungsvereinbarungen).



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