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17. November 2011

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  

WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 4.10.2011

 

Können Wasserschutzgebiete
einfach gelöscht werden?

 

Fast täglich erreichen den Ak Wasser Hilferufe von Bürgerinitiativen und Einzelpersonen. Dabei geht es oft um rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Gewässerschutz und/oder der Trinkwasserversorgung.

Beispielsweise wurden wir dieser Tage von einer Bürgerinitiative aus der Oberlausitz (Sachsen) konsultiert. Die BI kämpft seit vielen Jahren gegen den ihrer Ansicht „nach völlig unnötigen Neubau der B178“. Derzeit wird am Abschnitt 3.2 der Bundesstraße gearbeitet. Dazu schreibt die BI, dass in diesem Bauabschnitt

„bis 2008 ein Trinkwasserschutzgebiet u. Landschaftsschutzgebiet“ ausgewiesen waren, in denen „sich ein Quellmoor und (die) sauberste Quellen des Berges Kottmar (hier entspringen die Spreequellen) befinden. Die Bürger des Dorfes Ruppersdorf erhielten bis 2008 aus einer der Quellen ihr Trinkwasser, was ohne Zusätze direkt getrunken werden konnte. Dies zeigt die Reinheit des Wassers. Im Zuge der Vorbereitungen für den Straßenbau, wurden diese Schutzgebiete einfach aufgehoben!!! So führt bald eine Bundesstraße direkt über diese Quelle u. über dieses Quellmoor (…). Kann es sein, dass die untere Wasserbehörde einfach Wasserschutzgebiete ausweisen uns löschen kann, wie sie will? Getrieben von der Baulobby ist dann wohl jede Zerstörung möglich.“

Die BI war bislang davon ausgegangen, dass das Wasserhaushaltsgesetz vorschreibe, dass jedwedes Trinkwasservorkommen erhalten werden muss.

Warum Wasserschutzgebiete
keinen Ewigkeitscharakter haben
 

In unserer Antwort an die BI haben wir zu unserem Bedauern mitteilen müssen, dass man aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht ableiten könne, dass „jedwedes Trinkwasserrvorkommen erhalten werden muss“. Zwar heißt es in § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung:

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
(...)
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, (…).

Wenn aber das betreffende Grundwasservorkommen für die öffentliche Wasserversorgung – aus welchen Gründen auch immer – dauerhaft nicht mehr benötigt wird, würde es dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen, für das betreffende Grundwasservorkommen weiterhin ein Schutzgebiet aufrecht zu erhalten. Die Auflagen in einer Schutzgebietsverordnung können für die dort wirtschaftenden Landbesitzer mit erheblichen Einschränkungen verbunden sein. Diese Restriktionen sind nur zu rechtfertigen, wenn das Schutzgebiet aktuell der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient oder in absehbarer Zukunft der Trinkwasserversorgung (wieder) dienen könnte. Wichtig ist in dem Zusammenhang im WHG der § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten. Dort heißt es:

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
(…)
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen.

Noch ein praktisches Beispiel aus der südbadischen Region: Da die TrinkwasserkonsumentInnen über das harte Wasser der Tuniberggruppe geklagt hatten, wurde das Versorgungsgebiet der Tuniberggruppe an die Wasserversorgung der badenova AG angeschlossen. Die badenova AG liefert jetzt an das Versorgungsgebiet der Tuniberggruppe weicheres Trinkwasser. Die Förderung aus dem Brunnen der Tuniberggruppe wurde eingestellt. Gleichwohl wurde das Schutzgebiet des Brunnens der Tuniberggruppe aufrecht erhalten – mit der Begründung, dass nicht auszuschließen sei, dass in Notfällen die Wasserversorgung in Zukunft wieder auf diesen Brunnen zurückgreifen muss (entsprechend § 51 (1), Zi. 1 WHG).



Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 

 
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