In
unserer Antwort an die BI haben wir zu unserem Bedauern mitteilen
müssen,
dass man aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht ableiten könne,
dass „jedwedes Trinkwasserrvorkommen erhalten werden muss“.
Zwar heißt es in § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung:
(1) Die Gewässer
sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
(...)
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere
für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder
zu schaffen, (…).
Wenn aber das
betreffende Grundwasservorkommen für die öffentliche
Wasserversorgung – aus welchen Gründen auch immer – dauerhaft
nicht mehr benötigt wird, würde es dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
widersprechen, für das betreffende Grundwasservorkommen weiterhin
ein Schutzgebiet aufrecht zu erhalten. Die Auflagen in einer Schutzgebietsverordnung
können für die dort wirtschaftenden Landbesitzer mit
erheblichen Einschränkungen verbunden sein. Diese Restriktionen
sind nur zu rechtfertigen, wenn das Schutzgebiet aktuell der öffentlichen
Trinkwasserversorgung dient oder in absehbarer Zukunft der Trinkwasserversorgung
(wieder) dienen
könnte. Wichtig ist in dem Zusammenhang im WHG der § 51
Festsetzung von Wasserschutzgebieten. Dort heißt es:
(1) Soweit es
das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen
Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
(…)
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete
festsetzen.
Noch ein praktisches
Beispiel aus der südbadischen Region: Da die
TrinkwasserkonsumentInnen über das harte Wasser der Tuniberggruppe
geklagt hatten, wurde das Versorgungsgebiet der Tuniberggruppe
an die Wasserversorgung der badenova AG angeschlossen. Die
badenova AG liefert
jetzt an das Versorgungsgebiet der Tuniberggruppe weicheres
Trinkwasser. Die Förderung aus dem Brunnen der Tuniberggruppe
wurde eingestellt. Gleichwohl wurde das Schutzgebiet des Brunnens
der Tuniberggruppe aufrecht
erhalten – mit der Begründung, dass nicht auszuschließen
sei, dass in Notfällen die Wasserversorgung in Zukunft
wieder auf diesen Brunnen zurückgreifen muss (entsprechend § 51
(1), Zi. 1 WHG).