In der EU-Kommission und im Parlament gibt es Vorstöße,
auch die Bildung von kommunalen Zweckverbänden einem
EU-weiten Ausschreibungswettbewerb zu unterwerfen. Die
interkommunale Zusammenarbeit - beispielsweise in Wasser- und Abwasserzweckverbänden
- ist den Wettbewerbspolitikern in Kommission und Parlament ein
Dorn im Auge, weil damit ein erhebliches Marktsegment dem EU-Vergaberecht
entzogen würde.
Der Deutschen
Städte- und Gemeindebund
sowie der Verband kommunaler Unternehmen e.V. haben deshalb „bedauert“,
dass sich der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
des Europäischen Parlaments (IMCO) in seiner Entschließung
vom 10.10.2006 nur für eine teilweise Freistellung der interkommunalen
Zusammenarbeit vom Vergaberecht ausgesprochen habe. Beide Verbände
forderten,
„dass Brüssel endlich erkennt, dass gerade
die interkommunale Zusammenarbeit z. B. im Bereich der Wasserver-
und Abwasserentsorgung vielfach die bürgernächste,
effizienteste und kostengünstigste Form der Aufgabenerfüllung“
sei.
Beide Verbände appellierten daher „nachdrücklich“ an
Kommission und Parlament,
„durch eine eindeutige Ausnahmeregelung
im EU-Recht für die Kommunen und ihre Unternehmen Rechts-
und Planungssicherheit zu schaffen und interkommunale Kooperationen
vom Vergaberecht auszunehmen“.
Für den Städtetag
und den VKU sei es „nicht länger hinnehmbar, dass
rein öffentlich-rechtliche
Kooperationen kommunaler Gebietskörperschaften mit einer
externen Ausschreibung an private Dritte gleichgesetzt und im
Ergebnis dem
europäischen Vergaberecht unterstellt“ würden:
"Die Übertragung
von Zuständigkeiten oder auch von Aufgaben
zwischen kommunalen Einrichtungen oder die Bildung
rein kommunaler Einrichtungen sind
bloße verwaltungsinterne Organisationsakte und keine Beschaffung
auf dem Markt. Es ist eine durch den nationalen Gesetzgeber gewollte
Gestaltungsmöglichkeit
der Kommunen für eine effiziente Aufgabenerfüllung."
Beide
Verbände waren sich darin einig, dass alle Formen der rein
interkommunalen Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen,
also sowohl die Gründung
von Zweckverbänden als auch die verschiedenen Formen öffentlich-rechtlicher
Vereinbarungen, vom Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts
ausgenommen werden müssen. Weitere Auskunft:
Deutscher
Städte- und Gemeindebund
Franz-Reinhard Habbel
Tel.: 030/77 307-225
E-Mail: franz-reinhard.habbel@dstgb.de