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27. November 2006

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  

WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 29.10.2006

 

Bildung von Zweckverbänden
ebenfalls ausschreibungspflichtig?

 

In der EU-Kommission und im Parlament gibt es Vorstöße, auch die Bildung von kommunalen Zweckverbänden einem EU-weiten Ausschreibungswettbewerb zu unterwerfen. Die interkommunale Zusammenarbeit - beispielsweise in Wasser- und Abwasserzweckverbänden - ist den Wettbewerbspolitikern in Kommission und Parlament ein Dorn im Auge, weil damit ein erhebliches Marktsegment dem EU-Vergaberecht entzogen würde.

Der Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie der Verband kommunaler Unternehmen e.V. haben deshalb „bedauert“, dass sich der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments (IMCO) in seiner Entschließung vom 10.10.2006 nur für eine teilweise Freistellung der interkommunalen Zusammenarbeit vom Vergaberecht ausgesprochen habe. Beide Verbände forderten,

„dass Brüssel endlich erkennt, dass gerade die interkommunale Zusammenarbeit z. B. im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung vielfach die bürgernächste, effizienteste und kostengünstigste Form der Aufgabenerfüllung“

sei. Beide Verbände appellierten daher „nachdrücklich“ an Kommission und Parlament,

„durch eine eindeutige Ausnahmeregelung im EU-Recht für die Kommunen und ihre Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen und interkommunale Kooperationen vom Vergaberecht auszunehmen“.

Für den Städtetag und den VKU sei es „nicht länger hinnehmbar, dass rein öffentlich-rechtliche Kooperationen kommunaler Gebietskörperschaften mit einer externen Ausschreibung an private Dritte gleichgesetzt und im Ergebnis dem europäischen Vergaberecht unterstellt“ würden:

"Die Übertragung von Zuständigkeiten oder auch von Aufgaben zwischen kommunalen Einrichtungen oder die Bildung rein kommunaler Einrichtungen sind bloße verwaltungsinterne Organisationsakte und keine Beschaffung auf dem Markt. Es ist eine durch den nationalen Gesetzgeber gewollte Gestaltungsmöglichkeit der Kommunen für eine effiziente Aufgabenerfüllung."

Beide Verbände waren sich darin einig, dass alle Formen der rein interkommunalen Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen, also sowohl die Gründung von Zweckverbänden als auch die verschiedenen Formen öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, vom Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts ausgenommen werden müssen. Weitere Auskunft:

Deutscher Städte- und Gemeindebund
Franz-Reinhard Habbel
Tel.: 030/77 307-225
E-Mail: franz-reinhard.habbel@dstgb.de



Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 

 
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