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17. Juni 2018

 

 

 

 

 

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WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 4. April.2018

Ein Mindestzugang zu Wasser
für alle Einwohner der EU

 

Was der Entwurf der Revision der alten EG-Trinkwasserrichtlinie von 1998 Neues zu bieten hat, war Thema im RUNDBR. 1126. In diesem RUNDBR. werden die vorgesehene Implementierung des Menschenrechts auf Wasser in die Richtlinie erläutert:

Im Jahr 2015 hatte die europäische Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ („Right2Water“) mit ihrem Engagement gegen die von der EU-Kommission betriebene Liberalisierung des „Wassermarktes“ für Furore gesorgt. Die Bürgerinitiative konnte in den EU-Mitgliedsstaaten mehr als zwei Millionen Unterschriften sammeln. Ziel der Bürgerinitiative war nicht nur die Abwehr von Liberalisierungs- und Privatisierungsvorstößen. Die Akteure setzten sich auch dafür ein, dass sich die EU das Menschenrecht auf Wasser zu eigen machen sollte.

Mit ihrem Novellenentwurf zur Trinkwasserrichtlinie versucht die EU-Kommission, auf das Votum der europäischen Bürgerinitiative einzugehen. Treiber für die Berücksichtigung des Menschenrechts auf Wasser ist aber nicht nur allein die europäische Bürgerinitiative. Die EU-Kommission steht auch im Hinblick auf die Sustainable Development Goals (SDG) unter Handlungsdruck. Im SDG 6 hatte die UN im Jahr 2015 beschlossen, dass bis 2030 für alle Menschen auf dem Globus der „allgemeine und gerechte Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser“ gewährleistet sein müsse. In ihrem Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie bezieht sich die EU-Kommission auch auf den berühmten Erwägungsgrund 1 der EG-Wasserrahmenrichtline:

Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware!“ Der Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitärer Grundversorgung sei untrennbar mit dem Recht auf Leben und der Menschenwürde verbunden. Dies sei in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt worden. Die Kommission unterstreicht in der Begründung zur Neufassung der Richtlinie ferner „die Bedeutung der menschenrechtlichen Dimension des Zugangs zu sauberem Trinkwasser“. Man werde „dafür Sorge tragen“, dass dieser Grundsatz „auch weiterhin Mittelpunkt“ der Politik der EU-Kommission sein wird.

Um die Verankerung des Menschenrechts auf Wasser in der Trinkwasserrichtlinie zu legitimieren, hebt die Kommission zudem hervor, dass „im Laufe des letzten Jahrzehnts (…) das Recht auf sauberes Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung vom Völkerrecht anerkannt“ worden sei. So habe die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution Nr. 64/292 das Recht auf gesundheitlich unbedenkliches und sauberes Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung als ein Menschenrecht“ anerkannt, „das zum vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte unverzichtbar“ sei. Im endgültigen Abschlussdokument der UN-Konferenz von 2012 zum Thema nachhaltige Entwicklung (RIO+20) hätten die Staats- und Regierungschefs erneut zugesichert ihre Zusagen bezüglich des Rechts des Menschen auf unbedenkliches Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung für ihre [jeweiligen] Bevölkerungen unter Beachtung der nationalen Souveränität schrittweise realisieren zu wollen“.

Man habe deshalb beschlossen, in den Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie „eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser für jedermann und zur Sicherung des Zugangs zu Wasser für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen einzuführen“. Entsprechend der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität bleibe es allerdings den Mitgliedsstaaten überlassen, selbst zu entscheiden, „wie der Zugang zu Wasser unter Berücksichtigung besonderer lokaler Gegebenheiten optimiert werden“ könne.

Art. 13: Wasser für alle!

 

Die Gewährleistung des Zugangs zu Trinkwasser wird künftig in Art. 13 der Richtlinie zu finden sein. Danach sind die Mitgliedsstaaten der EU u.a. verpflichtet, „alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Zugang schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen zu Trinkwasser zu sichern“. Da der Zugang zu Trinkwasser für sozial benachteiligte Menschen auch eine Kostenfrage sein kann, heißt es in der Einzelbegründung zu Art. 13, dass zwar „jede Wassergebührenpolitik in der Union dem Grundsatz der Kostendeckung und dem Verursacherprinzip Rechnung tragen“ müsse – aber:

Bei der Festlegung unterschiedlicher Wassertarife dürfen die Mitgliedstaaten auch unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Verhältnisse innerhalb der Bevölkerung berücksichtigen.“

Der Grundsatz der Kostendeckung hindere die Mitgliedstaaten folglich nicht daran, „auch Sozialtarife oder Maßnahmen zum Schutz von Bevölkerungsgruppen vor sozioökonomischer Benachteiligung festzulegen“.

Daneben wird in Art. 13 künftig aber auch gefordert, dass die „Nutzung von Leitungswasser in öffentlichen Gebäuden und Restaurants“ zu fördern sei. Ferner müsse gewährleistet werden, „dass in den meisten Städten frei zugängliche Trinkwasseranlagen (Leitungswasser) zur Verfügung stehen“.

In der Begründung zur Richtliniennovelle schreibt die Kommission, dass zur Frage, ob die Richtlinie auch den Zugang zu Wasser regeln sollte, bei der zuvor vorgenommenen Konsultation die Meinungen auseinander gegangen seien. Gegner hätten argumentiert, dass der Zugang zu Wasser nicht Gegenstand der Richtlinie sei. Die Gewährleistung des Menschenrechts auf Wasser solle in passenderen EU-Rechtsvorschriften geregelt werden.


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.
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