Privatisierung
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bedeutet
eine Abkopplung der Wasserver- und Abwasserentsorgung von der
Kommunalverwaltung durch Gründung privatrechtlicher Unternehmensorganisationen
mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH, AG). Hierdurch
kann ein höheres Maß an unternehmerischem Handeln
erreicht werden. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit, auch
außerhalb des Versorgungsgebietes wirtschaftlich
tätig zu werden. Grundsätzlich ist die formelle Privatisierung
von der materiellen zu unterscheiden.
Bei der formellen
Privatisierung bleibt die Kommune alleinige Eigentümerin
des Unternehmens.
Bei
der materiellen Privatisierung werden private
Unternehmen durch finanzielle Beteiligung oder durch Übertragung
von Aufgaben ganz oder teilweise einbezogen. Für letzteres
gilt jedoch, dass durch Ausschreibung von Konzessionen Elemente
eines Wettbewerbs um den Markt eine Rolle spielen,
die der Privatisierung zugeschrieben werden.
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Liberalisierung
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hingegen
hat als zentralen Aspekt die Aufhebung von Wettbewerbsbeschränkungen für
die Versorgung mit Wasser entsprechend der Liberalisierung der
Strom- und Gasversorgung. Dies bedeutet im Wesentlichen den Wegfall
des § 103 GWB [Monopol der Kommune auf die Versorgung
im Gemeindegebiet; WiB-Redaktion]. Damit können geschlossene
Versorgungsgebiete aufgebrochen und über Durchleitungsrechte
oder konkurrierende Versorgungsleitungen kenn ein Wettbewerk
im Markt gestaltet werden.
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Organisationsformen
1. Regiebetrieb |
rechtlicher
Rahmen
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- Bestandteil
der Kommune; keine eigene Rechtspersönlichkeit
- Teil des
allgemeinen kommunalen Haushalts
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Einfluss
der Kommune
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- größte Einflussnahme,
da Teil der allgemeinen Verwaltung
- keine eigenverantwortliche
Betriebs- oder Werksleitung
- kommunale
Entscheidungsträger können Vorgaben für das operationale Geschäft
festlegen und damit leichter Kommunale Ziele durchsetzen
- Beteiligung
verschiedener Ämter (z.B. Personalamt, Kämmerei, Liegenschaftsamt,
Tiefbauamt) und Ausschüsse des Kommunalparlaments
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Leistungserstellung
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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- kein kaufmännisches
Rechungswesen, sondern nur Einnahmen-Ausgabenrechnung. Kosten-Leistungsrechnung
möglich, führt aber zu zusätzlichem Aufwand
- in kleinen
Kommunen werden meist keine Instrumente zur Kostenkontrolle genutzt
- materielle
Anreize nur im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts möglich
- Monopolstellung
unter kommunaler Kontrolle
- Nachvollziehbarkeit
der Gebühren wegen kameralistischer Buchführung schwierig
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Finanzierung
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- günstige
Kreditkonditionen wegen hoher Sicherheit
- Kreditaufnahme
wegen Gesamtdeckungsprinzip abhängig von Finanzlage der Kommune
- keine Einschränkung
bei öffentlichen Zuschüssen
- Rücklagenbildung
für Investitionen nicht notwendig
- Preis- und
Gebührenspielraum durch Wahlmöglichkeiten bei Abschreibungen
(Zeitraum, teilweise Abschreibung auf Wiederbeschaffungswert)
un der Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes
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Steuern
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- keine Stubstanzsteuern,
keine Ertragssteuern, keine Umsatzsteuer
- steuerlicher
Querverbund mit anderen Bereichen (z.B. Gewässerunterhaltung)
entfällt, da es keine Abgrenzung zum allgemeinen Verwaltungshaushalt
gibt
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Möglichkeiten
im Wettbewerb
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- Der Regiebetrieb
kann weder Beteiligungen kaufen, noch als Beteiligung gehalten
werden (weder aktive noch passive Beteiligungsfähigkeit)
- Benchmarking
nur bei entsprechender Datenerhebung (z.B. Kosten-Leistungsrechnung)
möglich
- Kooperationen
mit anderen Regiebetrieben oder Eigenbetrieben möglich
- Regiebetrieb
kann nicht außerhalb der kommunalen Grenzen tätig werden
- Einschränkung
durch das öffentliche Dienstrecht, dadurch geringere Flexibilität
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2.
Eigenbetrieb |
rechtlicher
Rahmen
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- Bestandteil
der Kommune; keine eigene Rechtspersönlichkeit
- Organisation
und Rechnungswesen weitgehend aus der allgemeinen Verwaltung
ausgegliedert; kommunales Sondervermögen
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Einfluss
der Kommune
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- Einflussnahme
groß trotz betrieblicher Entscheidungsinstanz (Betriebsleitung)
- Betriebsleitung wird
durch Kommune bestimmt
- rechtliche
Leistungsvorgaben der Kommune sind jederzeit durchsetzbar
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Leistungserstellung
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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- kaufmännisches
Rechungswesen (Kosten-Leistungsrechnung); damit ist die Grundvoraussetzung
für eine Kostenkontrolle
gegeben
- materielle
Anreize nur im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts möglich
- Monopolstellung
unter kommunaler Kontrolle
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Finanzierung
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- günstige
Kreditkonditionen wegen hoher Sicherheit
- Gebühren
verbleiben im Sondervermögen, Kredittilgung bei kostendeckenden
Gebühren gewährleistet
- Kreditbegrenzung
der Kommune findet keine Anwendung
- keine Einschränkung
bei öffentlichen Zuschüssen
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Steuern
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- Wasser:
bei gewerblicher Absicht ertragssteuerpflichtig (bei der Wasserversorgung
in der Regel der Fall); keine Substanzsteuern, aber Umsatzsteuer [7
% Mehrwertsteuer; WiB-Redaktion]
- Abwasser:
keine Substanzsteuern, keine Ertragssteuern, keine Umsatzsteuer
[Seit
rund 10 Jahren wird die Absicht verfolgt, die Trinkwasserversorgung
und die Abwasserentsorgung steuerlich gleichzustellen: Das
heißt, auch der öffentliche Träger entrichtet
dann auf Abwasser 7 % Steuer; die Steuerquote des privaten
Betriebs wird von 16 % auf 7% herabgesetzt. Der Bundesverband
der deutschen Entsorgungsindustrie (BDE) sieht darin
einen Abbau "ungerechtfertigter Subventionierung öffentlicher
Dienstleistungen" und bezeichnet einen gleichen
Mehrwertsteuersatz für Wasser und Abwasser als „Schlüssel
zur weiteren Privatisierung“; WiB-Reaktion]
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Möglichkeiten
im Wettbewerb
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- Der Eigenbetrieb
kann weder Beteiligungen kaufen, noch als Beteiligung gehalten
werden
- Benchmarking
wird durch Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
- Möglichkeit,
über Kooperationen oder Zweckverbände Nachteile der fehlenden
Beteiligungsfähigkeit auszugleichen
- Eigenbetrieb kann
nicht außerhalb
kommunaler Grenzen bzw. außerhalb eines Zweckverbandes tätig
werden
- Einschränkung
durch das öffentliche Dienstrecht, geringere Flexibilität
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3.
Eigengesellschaft |
rechtlicher
Rahmen
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- eigene
Rechtspersönlichkeit (juristische Person), Rechtsformen
meist GmbH oder AG
- Anlagen
im Eigentum der Kommune, die maßgeblichen Einfluss auf das
Unternehmen hat
- Wasser:
Eigengesellschaft erbringt Leistung in eigener Rechnung
-
Abwasser:
Kommune
zahlt Entgelt an die Eigengesellschaft; Verbraucher entrichtet Gebühren an die
Kommune (Eigengesellschaft ist Erfüllungsgehilfe; Kommune bleibt
rechtlich verantwortlich). Durch Änderung des § 18a WHG besteht
die Möglichkeit zur Übertragung der Verantwortung zur Abwasserbeseitigungspflicht
auf Dritte, falls in den Landeswassergesetzen die Übertragung
der Aufgabe geregelt ist)
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Einfluss
der Kommune
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- über Aufsichtsrat
und Gesellschafterversammlung (GmbH) oder Hauptversammlung
(AG), die in der Regel mit Verwaltungsbeamten und Ratsmitgliedern
der Kommune besetzt sind
- Einflussmöglichkeiten
sind im Gesellschaftsvertrag geregelt; so kann der Aufsichtsrat
z.B. durch so genannte Zugriffsvorbehalte steuernd in die Geschäftsführung
eingreifen (voller Durchgriff)
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Leistungserstellung
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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- kaufmännisches
Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
für eine Kostenkontrolle gegeben
- materielle
Anreize (z.B. Zulagen) möglich
- Führung
der Geschäfte unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher
Aspekte
- Monopolstellung
unter kommunaler Kontrolle
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Finanzierung
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- günstige
Kreditkonditionen bei entsprechener Absicherung durch die Kommune
- öffentliche
Zuschüsse stellen in der Regel kein Problem dar
- keine feste
Kreditobergrenze; Konditionen hänger von einer Kreditsicherung
durch die Kommune ab (Kommunalbürgschaft)
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Steuern
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- voll steuerpflichtig;
Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei Abwasser gilt dies
nur in Bezug auf die Eigengesellschaft) [Zu
den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser und
Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
- steuerlicher
Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile dem Unternehmen
oder einer gemeinsamen Holding angehören
- bei Umwandlung
sind Grunderwerbssteuern zu entrichten
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Möglichkeiten
im Wettbewerb
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- Die Eigengesellschaft
ist beteiligungsfähig (bei Beteiligungen
durch Dritte ist zu klären, inwieweit der Status als Eigengesellschaft
noch gilt)
- Benchmarking
wird durch Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
- keine Einschränkung
durch das öffentliche Dienstrecht
- keine Beschränkung
auf das Gebiet der Kommune
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4.
Betreibermodell |
rechtlicher
Rahmen
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Einfluss
der Kommune
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- Einfluss
der Kommune auf den Betrieb vergleichsweise gering
- Einflussmöglichkeiten durch den
Betreibervertrag
geregelt (Kontrolle der Leistungserbringung)
- wegen langer
Vertragslaufzeit von häufig über 20 Jahren sind Anpassungsklauseln
im Vertrag vorzusehen
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Leistungserstellung
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-
Anbieter
mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis erhält den Zuschlag;
effiziente Lösung bei Wettbewerb unter den Anbietern (Wettbewerb
um den Markt) [allenfalls unter rein
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten;WiB-Redaktion]
- nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten organisiert
-
für
Bauleistungen unterhalb 5 Mio Euro und sonstige Leistungen
im Wassersektor unterhalb 400.000
Euro grundsätzlich keine
Ausschreibung notwendig. Nachverhandeln möglich. Oberhalb
dieser Grenzen ist in der Regel EU-weit nach VOB oder VOL
auszuschreiben; Nachverhandeln dann nicht möglich.
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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- kaufmännisches
Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
für eine Kostenkontrolle gegeben
- materielle
Anreize (z.B. Zulagen) möglich
- wenn Kommune
bei einer Ausschreibung als Eigen- oder Regiebetrieb mitbietet,
stellen deren Kosten die Obergrenze dar
- faktische
Monopolstellung durch lange Vertragslaufzeit und gegebenenfalls
zweiseitige Monopol: Kommune vergibt Neuausschreibung in der
Regel an das gleiche Unternehmen
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Finanzierung
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- durch den
Betreiber
- bei Bürgschaft
durch die Kommune sind Konditionen des Kommunalkredits erreichbar
- öffentliche
Zuschüsse unproblematisch. Entscheidend ist die Genehmigungspraxis
in den Bundesländern
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Steuern
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- solange
das Unternehmen unabhängig von der Kommune ist, gilt voll Steuerpflicht;
Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei Abwasser
gilt dies
nur in Bezug auf das betreibende Unternehmen) [Zu
den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser und
Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
- steuerlicher
Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile Bestandteile
einer Betreibergesellschaft sind
- bei Umwandlung
sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf
den Kaufpreis auswirken
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Möglichkeiten
im Wettbewerb
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- Betreiber
ist aktiv und passiv beteiligungsfähig; kann Rationalisierungspotenziale
erzielen
- Benchmarking
der Tätigkeit wird durch die bestehende Kosten-Leistungsrechnung
erleichtert
- keine Einschränkung
durch das öffentliche Dienstrecht
- keine Beschränkung
für die Betreibergesellschaft auf das Gebiet der Kommune
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5.
Kooperationsmodell |
rechtlicher
Rahmen
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Einfluss
der Kommune
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- Einfluss
der Kommune als Gesellschafter gesichert (über Geschäftsleitung
oder Aufsichtsrat)
- Einflussmöglichkeiten
im Gesellschaftsvertrag geregelt
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Leistungserstellung
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-
Geschäftsführung
erfolgt unter betriebswirtschaftlichen Aspekten
- Leistungssicherheit
durch Beteiligung der Kommune hoch
-
für
Bauleistungen unterhalb 5 Mio Euro und sonstige Leistungen
im Wassersektor unterhalb 400.000
Euro grundsätzlich
keine Ausschreibung notwendig. Nachverhandeln möglich.
Oberhalb dieser Grenzen ist in der Regel EU-weit nach VOB
oder VOL auszuschreiben; Nachverhandeln dann nicht möglich.
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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- kaufmännisches
Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
für eine Kostenkontrolle gegeben
- materielle
Anreize (z.B. Zulagen) möglich
- nicht zwangsläufig
Wettbewerb um den Markt, weil keine Ausschreibung für den Kooperationpartner
notwendig, da dies keine Ausschreibung für eine Leistung ist
[strittig! siehe EuGH-Urteile; WiB-Redaktion]
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Finanzierung
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- durch das
beteiligte private Unternehmen
- Kommunalkreditkonditionen
erreichbar, da Kommune Gesellschafter ist
- öffentliche
Zuschüsse kein Problem
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Steuern
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- solange
das Unternehmen unabhängig von der Kommune ist, gilt voll
Steuerpflicht; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei Abwasser
gilt dies nur in Bezug auf die Gesellschaft) [Zu
den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser und
Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
- steuerlicher
Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile Bestandteile
der Kooperation sind
- bei Umwandlung
sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf
den Kaufpreis auswirken
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Möglichkeiten
im Wettbewerb
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- Gesellschaft ist
beteiligungsfähig und kann Rationalisierungspotenziale
erzielen
- Benchmarking
durch Kosten-Leistungsrechnung
erleichtert
- keine Einschränkung
durch das öffentliche Dienstrecht
- keine Beschränkung
auf das Gebiet der Kommune
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6.
Privates Unternehmen (materielle
Privatisierung) |
rechtlicher
Rahmen
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- Übertragung
der Ver- und Entsorgungsaufgabe und Verkauf der Anlagen; bei
Abwasserentsorgung derzeit in der Diskussion (rechtliche Ausgestaltung
des WHG durch Länder und Kommunen fehlt teilweise noch)
- maßgeblicher
Einfluss liegt beim Unternehmen
- Unternehmen
erbringt die Leistung in eigener Rechnung (Wasser und Abwasser)
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Einfluss
der Kommune
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- nur im
Rahmen der Vereinbarungen im Verkaufsvertrag
- zu klären
ist, wie bei Konkurs oder Schlechterfüllung der Aufgabe zu
verfahren ist; die Kommune sollte automatisch Eigentümerin
der Anlagen werden (z.B. Eigentumsverschaffungsvormerkung,
Heimfallrecht)
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Leistungserstellung
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wirtschaftliche
Anreiz- und Kontrollmechanismen
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|
- kaufmännisches
Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
für eine Kostenkontrolle gegeben
- materielle
Anreize (z.B. Zulagen) möglich
- das Unternehmen
hat Monopolstellung, daher ist eine Kontrolle (z.B. Vergleichsmarktwettbewerb,
Kennzahlenvergleich durch neutrale Instanz) von entscheidender
Bedeutung für die Effizienz
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Finanzierung
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- Kreditkonditionen
entsprechen dem privaten Kapitalmarkt
- öffentliche
Zuschüsse meist nicht problematisch
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Steuern
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|
- voll
steuerpflichtig; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer
- bei Umwandlung
sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf
den Kaufpreis auswirken
|
Möglichkeiten
im Wettbewerb
|
|
- Unternehmenist
beteiligungsfähig
und kann Rationalisierungspotenziale erzielen
- Benchmarking
wird durch bestehende Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
- keine Einschränkung
durch das öffentliche Dienstrecht
- keine Beschränkung
auf das Gebiet der Kommune
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