Privatisierung 
                 
               
             
                        | 
          
        
          |   | 
          
              bedeutet
                  eine Abkopplung der Wasserver- und Abwasserentsorgung von der
                  Kommunalverwaltung durch Gründung privatrechtlicher Unternehmensorganisationen
                  mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH, AG). Hierdurch
                  kann ein höheres Maß an unternehmerischem Handeln
                  erreicht werden. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit, auch
                  außerhalb des Versorgungsgebietes wirtschaftlich
                  tätig zu werden. Grundsätzlich ist die formelle Privatisierung
                  von der materiellen zu unterscheiden. 
              Bei der formellen
                    Privatisierung bleibt die Kommune alleinige Eigentümerin
                    des Unternehmens. 
                Bei
                der materiellen Privatisierung werden private
                Unternehmen durch finanzielle Beteiligung oder durch Übertragung
                von Aufgaben ganz oder teilweise einbezogen. Für letzteres
                gilt jedoch, dass durch Ausschreibung von Konzessionen Elemente
                eines Wettbewerbs um den Markt eine Rolle spielen,
                die der Privatisierung zugeschrieben werden. 
             
           | 
        
        
          
            
              
                
                  Liberalisierung 
                 
               
             
           
           | 
          
        
          |   | 
          hingegen
                hat als zentralen Aspekt die Aufhebung von Wettbewerbsbeschränkungen für
                die Versorgung mit Wasser entsprechend der Liberalisierung der
                Strom- und Gasversorgung. Dies bedeutet im Wesentlichen den Wegfall
                des § 103 GWB [Monopol der Kommune auf die Versorgung
                im Gemeindegebiet; WiB-Redaktion]. Damit können geschlossene
                Versorgungsgebiete aufgebrochen und über Durchleitungsrechte
                oder konkurrierende Versorgungsleitungen kenn ein Wettbewerk
                im Markt gestaltet werden. 
                 
           
           | 
        
        
          Organisationsformen 
1. Regiebetrieb  | 
          
        
          
            
              
                
                  rechtlicher
                        Rahmen 
                 
               
             
           
           | 
          
        
          |   | 
          
            - Bestandteil
                der Kommune; keine eigene Rechtspersönlichkeit
 
            - Teil des
                allgemeinen kommunalen Haushalts
 
           
           | 
        
        
          
            
              
                
                  Einfluss
                        der Kommune 
                 
               
             
           
           | 
          
        
          |   | 
          
            - größte Einflussnahme,
                da Teil der allgemeinen Verwaltung
 
            - keine eigenverantwortliche
                Betriebs- oder Werksleitung
 
            - kommunale
                Entscheidungsträger können Vorgaben für das operationale Geschäft
                festlegen und damit leichter Kommunale Ziele durchsetzen
 
            - Beteiligung
                verschiedener Ämter (z.B. Personalamt, Kämmerei, Liegenschaftsamt,
                Tiefbauamt) und Ausschüsse des Kommunalparlaments
 
           
           | 
        
        
          
            
              
                
                  Leistungserstellung 
                 
               
             
           
           | 
          
        
          |   | 
          
           | 
        
        
          
            
              
                
                  wirtschaftliche
                        Anreiz- und Kontrollmechanismen 
                 
               
             
           
           | 
          
        
          |   | 
          
            - kein kaufmännisches
                Rechungswesen, sondern nur Einnahmen-Ausgabenrechnung. Kosten-Leistungsrechnung
                möglich, führt aber zu zusätzlichem Aufwand
 
            - in kleinen
                Kommunen werden meist keine Instrumente zur Kostenkontrolle genutzt
 
            - materielle
                Anreize nur im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts möglich
 
            - Monopolstellung
                unter kommunaler Kontrolle
 
            - Nachvollziehbarkeit
                der Gebühren wegen kameralistischer Buchführung schwierig
 
           
           | 
        
        
          
            
              
                
                  Finanzierung 
                 
               
             
           
           | 
          
        
          |   | 
          
            - günstige
                Kreditkonditionen wegen hoher Sicherheit
 
            - Kreditaufnahme
                wegen Gesamtdeckungsprinzip abhängig von Finanzlage der Kommune
 
            - keine Einschränkung
                bei öffentlichen Zuschüssen
 
            - Rücklagenbildung
                für Investitionen nicht notwendig
 
            - Preis- und
                Gebührenspielraum durch Wahlmöglichkeiten bei Abschreibungen
                (Zeitraum, teilweise Abschreibung auf Wiederbeschaffungswert)
                un der Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes
 
           
           | 
        
        
          
            
              
                
                  Steuern 
                 
               
             
           
           | 
          
        
          |   | 
          
            - keine Stubstanzsteuern,
                keine Ertragssteuern, keine Umsatzsteuer
 
            - steuerlicher
                Querverbund mit anderen Bereichen (z.B. Gewässerunterhaltung)
                entfällt, da es keine Abgrenzung zum allgemeinen Verwaltungshaushalt
                gibt
 
           
           | 
        
        
          
            
              
                
                  Möglichkeiten
                        im Wettbewerb 
                 
               
             
           
           | 
          
        
          |   | 
          
            - Der Regiebetrieb
                kann weder Beteiligungen kaufen, noch als Beteiligung gehalten
                werden (weder aktive noch passive Beteiligungsfähigkeit)
 
            - Benchmarking
                nur bei entsprechender Datenerhebung (z.B. Kosten-Leistungsrechnung)
                möglich
 
            - Kooperationen
                mit anderen Regiebetrieben oder Eigenbetrieben möglich
 
            - Regiebetrieb
                kann nicht außerhalb der kommunalen Grenzen tätig werden
 
            - Einschränkung
                durch das öffentliche Dienstrecht, dadurch geringere Flexibilität
 
           
           | 
        
        
          | 2.
                Eigenbetrieb  | 
          
        
          
              
                
                  
                    rechtlicher
                          Rahmen 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Bestandteil
                  der Kommune; keine eigene Rechtspersönlichkeit
 
              - Organisation
                  und Rechnungswesen weitgehend aus der allgemeinen Verwaltung
                  ausgegliedert; kommunales Sondervermögen
 
             
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Einfluss
                          der Kommune 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Einflussnahme
                  groß trotz betrieblicher Entscheidungsinstanz (Betriebsleitung)
 
              - Betriebsleitung wird
                  durch Kommune bestimmt
 
              - rechtliche
                  Leistungsvorgaben der Kommune sind jederzeit durchsetzbar
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Leistungserstellung 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    wirtschaftliche
                          Anreiz- und Kontrollmechanismen 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - kaufmännisches
                  Rechungswesen (Kosten-Leistungsrechnung); damit ist die Grundvoraussetzung
                  für eine Kostenkontrolle
                  gegeben
 
              - materielle
                  Anreize nur im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts möglich
 
              - Monopolstellung
                  unter kommunaler Kontrolle
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Finanzierung 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - günstige
                  Kreditkonditionen wegen hoher Sicherheit
 
              - Gebühren
                  verbleiben im Sondervermögen, Kredittilgung bei kostendeckenden
                  Gebühren gewährleistet
 
              - Kreditbegrenzung
                  der Kommune findet keine Anwendung
 
              - keine Einschränkung
                  bei öffentlichen Zuschüssen
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Steuern 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Wasser:
 
                bei gewerblicher Absicht ertragssteuerpflichtig (bei der Wasserversorgung
                    in der Regel der Fall); keine Substanzsteuern, aber Umsatzsteuer [7
                    % Mehrwertsteuer; WiB-Redaktion] 
              - Abwasser:
 
                  keine Substanzsteuern, keine Ertragssteuern, keine Umsatzsteuer 
               
            [Seit
                  rund 10 Jahren wird die Absicht verfolgt, die Trinkwasserversorgung
                  und die Abwasserentsorgung steuerlich gleichzustellen: Das
                  heißt, auch der öffentliche Träger entrichtet
                  dann auf Abwasser 7 % Steuer; die Steuerquote des privaten
                  Betriebs wird von 16 % auf 7% herabgesetzt. Der Bundesverband
                  der deutschen Entsorgungsindustrie (BDE) sieht darin
                  einen Abbau "ungerechtfertigter Subventionierung öffentlicher
                  Dienstleistungen" und bezeichnet einen gleichen
                  Mehrwertsteuersatz für Wasser und Abwasser als „Schlüssel
                  zur weiteren Privatisierung“; WiB-Reaktion] 
            
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Möglichkeiten
                          im Wettbewerb 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Der Eigenbetrieb
                  kann weder Beteiligungen kaufen, noch als Beteiligung gehalten
                  werden
 
              - Benchmarking
                  wird durch Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
 
              - Möglichkeit,
                  über Kooperationen oder Zweckverbände Nachteile der fehlenden
                  Beteiligungsfähigkeit auszugleichen
 
              - Eigenbetrieb kann
                  nicht außerhalb
                  kommunaler Grenzen bzw. außerhalb eines Zweckverbandes tätig
                  werden
 
              - Einschränkung
                  durch das öffentliche Dienstrecht, geringere Flexibilität
 
             
           | 
        
        
          |   | 
            | 
        
        
          | 3.
                Eigengesellschaft | 
          
        
          
              
                
                  
                    rechtlicher
                          Rahmen 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - eigene
                  Rechtspersönlichkeit (juristische Person), Rechtsformen
                  meist GmbH oder AG
 
              - Anlagen
                  im Eigentum der Kommune, die maßgeblichen Einfluss auf das
                  Unternehmen hat
 
              - Wasser:
 
                Eigengesellschaft erbringt Leistung in eigener Rechnung 
              - 
                
Abwasser: 
                    Kommune
  zahlt Entgelt an die Eigengesellschaft; Verbraucher entrichtet Gebühren an die
                  Kommune (Eigengesellschaft ist Erfüllungsgehilfe; Kommune bleibt
                  rechtlich verantwortlich). Durch Änderung des § 18a WHG besteht
                  die Möglichkeit zur Übertragung der Verantwortung zur Abwasserbeseitigungspflicht
                  auf Dritte, falls in den Landeswassergesetzen die Übertragung
                  der Aufgabe geregelt ist) 
               
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Einfluss
                          der Kommune 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - über Aufsichtsrat
                  und Gesellschafterversammlung (GmbH) oder Hauptversammlung
                  (AG), die in der Regel mit Verwaltungsbeamten und Ratsmitgliedern
                  der Kommune besetzt sind
 
              - Einflussmöglichkeiten
                  sind im Gesellschaftsvertrag geregelt; so kann der Aufsichtsrat
                  z.B. durch so genannte Zugriffsvorbehalte steuernd in die Geschäftsführung
                  eingreifen (voller Durchgriff)
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Leistungserstellung 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    wirtschaftliche
                          Anreiz- und Kontrollmechanismen 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - kaufmännisches
                  Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
                  für eine Kostenkontrolle gegeben
 
              - materielle
                  Anreize (z.B. Zulagen) möglich
 
              - Führung
                  der Geschäfte unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher
                  Aspekte
 
              - Monopolstellung
                  unter kommunaler Kontrolle
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Finanzierung 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - günstige
                  Kreditkonditionen bei entsprechener Absicherung durch die Kommune
 
              - öffentliche
                  Zuschüsse stellen in der Regel kein Problem dar
 
              - keine feste
                  Kreditobergrenze; Konditionen hänger von einer Kreditsicherung
                  durch die Kommune ab (Kommunalbürgschaft)
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Steuern 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - voll steuerpflichtig;
                  Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei Abwasser gilt dies
                  nur in Bezug auf die Eigengesellschaft) [Zu
                  den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser und
                  Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
 
              - steuerlicher
                  Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile dem Unternehmen
                  oder einer gemeinsamen Holding angehören
 
              - bei Umwandlung
                  sind Grunderwerbssteuern zu entrichten
 
           
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Möglichkeiten
                          im Wettbewerb 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Die Eigengesellschaft
                  ist beteiligungsfähig (bei Beteiligungen
                  durch Dritte ist zu klären, inwieweit der Status als Eigengesellschaft
                  noch gilt)
 
              - Benchmarking
                  wird durch Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
 
              - keine Einschränkung
                  durch das öffentliche Dienstrecht
 
              - keine Beschränkung
                  auf das Gebiet der Kommune
 
               
           | 
        
        
          | 4.
                Betreibermodell | 
          
        
          
              
                
                  
                    rechtlicher
                          Rahmen 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Einfluss
                          der Kommune 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Einfluss
                  der Kommune auf den Betrieb vergleichsweise gering
 
              - Einflussmöglichkeiten durch den
                    Betreibervertrag
                    geregelt (Kontrolle der Leistungserbringung)
 
              - wegen langer
                  Vertragslaufzeit von häufig über 20 Jahren sind Anpassungsklauseln
                  im Vertrag vorzusehen
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Leistungserstellung 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - 
                
Anbieter
                    mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis erhält den Zuschlag;
                    effiziente Lösung bei Wettbewerb unter den Anbietern (Wettbewerb
                    um den Markt) [allenfalls unter rein
                    betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten;WiB-Redaktion] 
               
              - nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten organisiert
 
              - 
                
für
                    Bauleistungen unterhalb 5 Mio Euro und sonstige Leistungen
                    im Wassersektor unterhalb  400.000
                  Euro  grundsätzlich keine
                    Ausschreibung notwendig. Nachverhandeln möglich. Oberhalb
                    dieser Grenzen ist in der Regel EU-weit nach VOB oder VOL
                    auszuschreiben; Nachverhandeln dann nicht möglich. 
               
             
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    wirtschaftliche
                          Anreiz- und Kontrollmechanismen 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - kaufmännisches
                  Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
                  für eine Kostenkontrolle gegeben
 
              - materielle
                  Anreize (z.B. Zulagen) möglich
 
              - wenn Kommune
                  bei einer Ausschreibung als Eigen- oder Regiebetrieb mitbietet,
                  stellen deren Kosten die Obergrenze dar
 
              - faktische
                  Monopolstellung durch lange Vertragslaufzeit und gegebenenfalls
                  zweiseitige Monopol: Kommune vergibt Neuausschreibung in der
                  Regel an das gleiche Unternehmen
 
             
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Finanzierung 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - durch den
                  Betreiber
 
              - bei Bürgschaft
                  durch die Kommune sind Konditionen des Kommunalkredits erreichbar
 
              - öffentliche
                  Zuschüsse unproblematisch. Entscheidend ist die Genehmigungspraxis
                  in den Bundesländern
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Steuern 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - solange
                  das Unternehmen unabhängig von der Kommune ist, gilt voll Steuerpflicht;
                  Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei Abwasser
                  gilt dies
                  nur in Bezug auf das betreibende Unternehmen) [Zu
                  den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser und
                  Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
 
              - steuerlicher
                  Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile Bestandteile
                  einer Betreibergesellschaft sind
 
              - bei Umwandlung
                  sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf
                  den Kaufpreis auswirken
 
             
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Möglichkeiten
                          im Wettbewerb 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Betreiber
                  ist aktiv und passiv beteiligungsfähig; kann Rationalisierungspotenziale
                  erzielen
 
              - Benchmarking
                  der Tätigkeit wird durch die bestehende Kosten-Leistungsrechnung
                  erleichtert
 
              - keine Einschränkung
                  durch das öffentliche Dienstrecht
 
              - keine Beschränkung
                  für die Betreibergesellschaft auf das Gebiet der Kommune
 
             
           | 
        
        
          | 5.
                Kooperationsmodell | 
          
        
          
              
                
                  
                    rechtlicher
                          Rahmen 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Einfluss
                          der Kommune 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Einfluss
                  der Kommune als Gesellschafter gesichert (über Geschäftsleitung
                  oder Aufsichtsrat)
 
              - Einflussmöglichkeiten
                  im Gesellschaftsvertrag geregelt 
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Leistungserstellung 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - 
                
Geschäftsführung
                    erfolgt unter betriebswirtschaftlichen Aspekten 
               
              - Leistungssicherheit
                  durch Beteiligung der Kommune hoch
 
              - 
                
für
                    Bauleistungen unterhalb 5 Mio Euro und sonstige Leistungen
                    im Wassersektor unterhalb  400.000
                  Euro  grundsätzlich
                    keine Ausschreibung notwendig. Nachverhandeln möglich.
                    Oberhalb dieser Grenzen ist in der Regel EU-weit nach VOB
                    oder VOL auszuschreiben; Nachverhandeln dann nicht möglich. 
               
             
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    wirtschaftliche
                          Anreiz- und Kontrollmechanismen 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - kaufmännisches
                  Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
                  für eine Kostenkontrolle gegeben
 
              - materielle
                  Anreize (z.B. Zulagen) möglich
 
              - nicht zwangsläufig
                  Wettbewerb um den Markt, weil keine Ausschreibung für den Kooperationpartner
                  notwendig, da dies keine Ausschreibung für eine Leistung ist
                  [strittig! siehe EuGH-Urteile; WiB-Redaktion] 
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Finanzierung 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - durch das
                  beteiligte private Unternehmen
 
              - Kommunalkreditkonditionen
                  erreichbar, da Kommune Gesellschafter ist
 
              - öffentliche
                  Zuschüsse kein Problem
 
             
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Steuern 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - solange
                  das Unternehmen unabhängig von der Kommune ist, gilt voll
                  Steuerpflicht; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei Abwasser
                  gilt dies nur in Bezug auf die Gesellschaft) [Zu
                  den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser und
                  Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
 
              - steuerlicher
                  Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile Bestandteile
                  der Kooperation sind
 
              - bei Umwandlung
                  sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf
                  den Kaufpreis auswirken
 
             
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Möglichkeiten
                          im Wettbewerb 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Gesellschaft ist
                  beteiligungsfähig und kann Rationalisierungspotenziale
                  erzielen
 
              - Benchmarking
                  durch Kosten-Leistungsrechnung
                  erleichtert
 
              - keine Einschränkung
                  durch das öffentliche Dienstrecht
 
              - keine Beschränkung
                  auf das Gebiet der Kommune
 
             
           | 
        
        
          | 6.
                  Privates Unternehmen (materielle
                  Privatisierung) | 
          
        
          
              
                
                  
                    rechtlicher
                          Rahmen 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Übertragung
                  der Ver- und Entsorgungsaufgabe und Verkauf der Anlagen; bei
                  Abwasserentsorgung derzeit in der Diskussion (rechtliche Ausgestaltung
                  des WHG durch Länder und Kommunen fehlt teilweise noch)
 
              - maßgeblicher
                  Einfluss liegt beim Unternehmen
 
              - Unternehmen
                  erbringt die Leistung in eigener Rechnung (Wasser und Abwasser)
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Einfluss
                          der Kommune 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - nur im
                  Rahmen der Vereinbarungen im Verkaufsvertrag
 
              - zu klären
                  ist, wie bei Konkurs oder Schlechterfüllung der Aufgabe zu
                  verfahren ist; die Kommune sollte automatisch Eigentümerin
                  der Anlagen werden (z.B. Eigentumsverschaffungsvormerkung,
                  Heimfallrecht)
 
               
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Leistungserstellung 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    wirtschaftliche
                          Anreiz- und Kontrollmechanismen 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - kaufmännisches
                  Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung
                  für eine Kostenkontrolle gegeben
 
              - materielle
                  Anreize (z.B. Zulagen) möglich
 
              - das Unternehmen
                  hat Monopolstellung, daher ist eine Kontrolle (z.B. Vergleichsmarktwettbewerb,
                  Kennzahlenvergleich durch neutrale Instanz) von entscheidender
                  Bedeutung für die Effizienz
 
             
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Finanzierung 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
            - Kreditkonditionen
                  entsprechen dem privaten Kapitalmarkt
 
              - öffentliche
                  Zuschüsse meist nicht problematisch
 
             
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Steuern 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - voll
                  steuerpflichtig; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer
 
              - bei Umwandlung
                  sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf
                  den Kaufpreis auswirken
 
             
           | 
        
        
          
              
                
                  
                    Möglichkeiten
                          im Wettbewerb 
                   
                 
               
             
           | 
        
        
          |   | 
          
              - Unternehmenist
                  beteiligungsfähig
                  und kann Rationalisierungspotenziale erzielen
 
              - Benchmarking
                  wird durch bestehende Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
 
              - keine Einschränkung
                  durch das öffentliche Dienstrecht
 
              - keine Beschränkung
                  auf das Gebiet der Kommune
 
             
           |