aktualisiert:
23. August 2005

 

 

 

 

 

 

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WasserInBürgerhand!

 

Organisationsformen der
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Auszug aus: "Privatisierung in der Wasserwirtschaft"
kostenlose Broschüre des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Berlin, 2000 (?)
Email: service@bmu.bund.de
www.bmu.de

 
Hinweis: Da die rechtlichen Bedingungen einer ständigen Änderung unterliegen können, beziehen sich die nachfolgenden Aussagen auf den zum Zeitpunkt der Erstellung der Broschüre geltenden Rahmen.

Privatisierung

 

bedeutet eine Abkopplung der Wasserver- und Abwasserentsorgung von der Kommunalverwaltung durch Gründung privatrechtlicher Unternehmensorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH, AG). Hierdurch kann ein höheres Maß an unternehmerischem Handeln erreicht werden. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit, auch außerhalb des Versorgungsgebietes wirtschaftlich tätig zu werden. Grundsätzlich ist die formelle Privatisierung von der materiellen zu unterscheiden.

Bei der formellen Privatisierung bleibt die Kommune alleinige Eigentümerin des Unternehmens.
Bei der materiellen Privatisierung werden private Unternehmen durch finanzielle Beteiligung oder durch Übertragung von Aufgaben ganz oder teilweise einbezogen. Für letzteres gilt jedoch, dass durch Ausschreibung von Konzessionen Elemente eines Wettbewerbs um den Markt eine Rolle spielen, die der Privatisierung zugeschrieben werden.

Liberalisierung

 

hingegen hat als zentralen Aspekt die Aufhebung von Wettbewerbsbeschränkungen für die Versorgung mit Wasser entsprechend der Liberalisierung der Strom- und Gasversorgung. Dies bedeutet im Wesentlichen den Wegfall des § 103 GWB [Monopol der Kommune auf die Versorgung im Gemeindegebiet; WiB-Redaktion]. Damit können geschlossene Versorgungsgebiete aufgebrochen und über Durchleitungsrechte oder konkurrierende Versorgungsleitungen kenn ein Wettbewerk im Markt gestaltet werden.

Organisationsformen
1. Regiebetrieb

rechtlicher Rahmen

 
  • Bestandteil der Kommune; keine eigene Rechtspersönlichkeit
  • Teil des allgemeinen kommunalen Haushalts

Einfluss der Kommune

 
  • größte Einflussnahme, da Teil der allgemeinen Verwaltung
  • keine eigenverantwortliche Betriebs- oder Werksleitung
  • kommunale Entscheidungsträger können Vorgaben für das operationale Geschäft festlegen und damit leichter Kommunale Ziele durchsetzen
  • Beteiligung verschiedener Ämter (z.B. Personalamt, Kämmerei, Liegenschaftsamt, Tiefbauamt) und Ausschüsse des Kommunalparlaments

Leistungserstellung

 
  • keine eigenständige, betriebliche Entscheidungsinstanz
  • bei Entscheidungen sind häufig Kompetenzen verschiedener Gremien miteinander abzustimmen (z.B. Umwelt-, Finanz- und Bauausschuss
  • hohe Leistungssicherheit, da kein Konkursrisiko besteht
  • Bauleistungen ab 5 Mio Euro und sonstige Leistungen im Wassersektor ab 400.000 Euro sind EU-weit nach VOB oder VOL auszuschreiben. Unterhalb der Grenzwerte je nach Landesrecht. [z.B. Hessen Bauaufträge ab 25.000 Euro]. In der Regel Nachverhandeln nicht möglich

wirtschaftliche Anreiz- und Kontrollmechanismen

 
  • kein kaufmännisches Rechungswesen, sondern nur Einnahmen-Ausgabenrechnung. Kosten-Leistungsrechnung möglich, führt aber zu zusätzlichem Aufwand
  • in kleinen Kommunen werden meist keine Instrumente zur Kostenkontrolle genutzt
  • materielle Anreize nur im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts möglich
  • Monopolstellung unter kommunaler Kontrolle
  • Nachvollziehbarkeit der Gebühren wegen kameralistischer Buchführung schwierig

Finanzierung

 
  • günstige Kreditkonditionen wegen hoher Sicherheit
  • Kreditaufnahme wegen Gesamtdeckungsprinzip abhängig von Finanzlage der Kommune
  • keine Einschränkung bei öffentlichen Zuschüssen
  • Rücklagenbildung für Investitionen nicht notwendig
  • Preis- und Gebührenspielraum durch Wahlmöglichkeiten bei Abschreibungen (Zeitraum, teilweise Abschreibung auf Wiederbeschaffungswert) un der Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes

Steuern

 
  • keine Stubstanzsteuern, keine Ertragssteuern, keine Umsatzsteuer
  • steuerlicher Querverbund mit anderen Bereichen (z.B. Gewässerunterhaltung) entfällt, da es keine Abgrenzung zum allgemeinen Verwaltungshaushalt gibt

Möglichkeiten im Wettbewerb

 
  • Der Regiebetrieb kann weder Beteiligungen kaufen, noch als Beteiligung gehalten werden (weder aktive noch passive Beteiligungsfähigkeit)
  • Benchmarking nur bei entsprechender Datenerhebung (z.B. Kosten-Leistungsrechnung) möglich
  • Kooperationen mit anderen Regiebetrieben oder Eigenbetrieben möglich
  • Regiebetrieb kann nicht außerhalb der kommunalen Grenzen tätig werden
  • Einschränkung durch das öffentliche Dienstrecht, dadurch geringere Flexibilität
2. Eigenbetrieb

rechtlicher Rahmen

 
  • Bestandteil der Kommune; keine eigene Rechtspersönlichkeit
  • Organisation und Rechnungswesen weitgehend aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert; kommunales Sondervermögen

Einfluss der Kommune

 
  • Einflussnahme groß trotz betrieblicher Entscheidungsinstanz (Betriebsleitung)
  • Betriebsleitung wird durch Kommune bestimmt
  • rechtliche Leistungsvorgaben der Kommune sind jederzeit durchsetzbar

Leistungserstellung

 
  • Werksleiter mit Entscheidungskompetenzen, Verwaltung (z.B. Gemeinderat) muss nicht in alle Entscheidungen einbezogen werden; schnellere Entscheidungen möglich
  • hohe Leistungssicherheit, kein Konkursrisiko
  • Bauleistungen ab 5 Mio Euro und sonstige Leistungen im Wassersektor ab 400.000 Euro sind EU-weit nach VOB oder VOL auszuschreiben. Unterhalb der Grenzwerte je nach Landesrecht. [z.B. Hessen Bauaufträge ab 25.000 Euro]. In der Regel Nachverhandeln nicht möglich

wirtschaftliche Anreiz- und Kontrollmechanismen

 
  • kaufmännisches Rechungswesen (Kosten-Leistungsrechnung); damit ist die Grundvoraussetzung für eine Kostenkontrolle gegeben
  • materielle Anreize nur im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts möglich
  • Monopolstellung unter kommunaler Kontrolle

Finanzierung

 
  • günstige Kreditkonditionen wegen hoher Sicherheit
  • Gebühren verbleiben im Sondervermögen, Kredittilgung bei kostendeckenden Gebühren gewährleistet
  • Kreditbegrenzung der Kommune findet keine Anwendung
  • keine Einschränkung bei öffentlichen Zuschüssen

Steuern

 
  • Wasser:
    bei gewerblicher Absicht ertragssteuerpflichtig (bei der Wasserversorgung in der Regel der Fall); keine Substanzsteuern, aber Umsatzsteuer [7 % Mehrwertsteuer; WiB-Redaktion]
  • Abwasser:
    keine Substanzsteuern, keine Ertragssteuern, keine Umsatzsteuer

[Seit rund 10 Jahren wird die Absicht verfolgt, die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung steuerlich gleichzustellen: Das heißt, auch der öffentliche Träger entrichtet dann auf Abwasser 7 % Steuer; die Steuerquote des privaten Betriebs wird von 16 % auf 7% herabgesetzt. Der Bundesverband der deutschen Entsorgungsindustrie (BDE) sieht darin einen Abbau "ungerechtfertigter Subventionierung öffentlicher Dienstleistungen" und bezeichnet einen gleichen Mehrwertsteuersatz für Wasser und Abwasser als „Schlüssel zur weiteren Privatisierung“; WiB-Reaktion]

  • ein steuerlicher Querverbund ist möglich, wenn die verschiedenen Betriebsteile (z.B. Wasserversorgung und Gewässerunterhaltung) Teil des Sondervermögens sind

Möglichkeiten im Wettbewerb

 
  • Der Eigenbetrieb kann weder Beteiligungen kaufen, noch als Beteiligung gehalten werden
  • Benchmarking wird durch Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
  • Möglichkeit, über Kooperationen oder Zweckverbände Nachteile der fehlenden Beteiligungsfähigkeit auszugleichen
  • Eigenbetrieb kann nicht außerhalb kommunaler Grenzen bzw. außerhalb eines Zweckverbandes tätig werden
  • Einschränkung durch das öffentliche Dienstrecht, geringere Flexibilität
   
3. Eigengesellschaft

rechtlicher Rahmen

 
  • eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person), Rechtsformen meist GmbH oder AG
  • Anlagen im Eigentum der Kommune, die maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen hat
  • Wasser:
    Eigengesellschaft erbringt Leistung in eigener Rechnung
  • Abwasser:
    Kommune zahlt Entgelt an die Eigengesellschaft; Verbraucher entrichtet Gebühren an die Kommune (Eigengesellschaft ist Erfüllungsgehilfe; Kommune bleibt rechtlich verantwortlich). Durch Änderung des § 18a WHG besteht die Möglichkeit zur Übertragung der Verantwortung zur Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte, falls in den Landeswassergesetzen die Übertragung der Aufgabe geregelt ist)

Einfluss der Kommune

 
  • über Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung (GmbH) oder Hauptversammlung (AG), die in der Regel mit Verwaltungsbeamten und Ratsmitgliedern der Kommune besetzt sind
  • Einflussmöglichkeiten sind im Gesellschaftsvertrag geregelt; so kann der Aufsichtsrat z.B. durch so genannte Zugriffsvorbehalte steuernd in die Geschäftsführung eingreifen (voller Durchgriff)

Leistungserstellung

 
  • geregelt im Gesellschaftsvertrag
  • durch Trennung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat wird der Betrieb aus dem unmittelbaren tagespolitischen Einflussbereich der Kommune weitgehend herausgenommen
  • hohe Leistungssicherheit, Konkursrisiko praktisch ausgeschlossen
  • für Bauleistungen unterhalb 5 Mio Euro und sonstige Leistungen im Wassersektor ab 400.000 Euro grundsätzlich keine Ausschreibung notwendig. Nachverhandeln möglich. Oberhalb dieser Grenzen ist in der Regel EU-weit nach VOB oder VOL auszuschreiben; Nachverhandeln ist dann nicht möglich

wirtschaftliche Anreiz- und Kontrollmechanismen

 
  • kaufmännisches Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung für eine Kostenkontrolle gegeben
  • materielle Anreize (z.B. Zulagen) möglich
  • Führung der Geschäfte unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte
  • Monopolstellung unter kommunaler Kontrolle

Finanzierung

 
  • günstige Kreditkonditionen bei entsprechener Absicherung durch die Kommune
  • öffentliche Zuschüsse stellen in der Regel kein Problem dar
  • keine feste Kreditobergrenze; Konditionen hänger von einer Kreditsicherung durch die Kommune ab (Kommunalbürgschaft)

Steuern

 
  • voll steuerpflichtig; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei Abwasser gilt dies nur in Bezug auf die Eigengesellschaft) [Zu den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser und Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
  • steuerlicher Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile dem Unternehmen oder einer gemeinsamen Holding angehören
  • bei Umwandlung sind Grunderwerbssteuern zu entrichten

Möglichkeiten im Wettbewerb

 
  • Die Eigengesellschaft ist beteiligungsfähig (bei Beteiligungen durch Dritte ist zu klären, inwieweit der Status als Eigengesellschaft noch gilt)
  • Benchmarking wird durch Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
  • keine Einschränkung durch das öffentliche Dienstrecht
  • keine Beschränkung auf das Gebiet der Kommune
4. Betreibermodell

rechtlicher Rahmen

 
  • Anlagen häufig im Eigentum des Betreibers, oft Heimfallrecht zu Gunsten der Kommune für den Fall der Schlechterfüllung oder des Konkurses
  • Bau und Betrieb der Anlagen werden für wirtschaftliche Lebensdauer ausgeschrieben und durch ein privates Unternehmen ausgeführt
  • Wasser:
    Verbraucher entrichtet den Preis meist an das Unternehmen
  • Abwasser:
    Kommune zahlt Entgelt an die Gesellschaft; Verbraucher entrichtet Gebühren an die Kommune

Einfluss der Kommune

 
  • Einfluss der Kommune auf den Betrieb vergleichsweise gering
  • Einflussmöglichkeiten durch den Betreibervertrag geregelt (Kontrolle der Leistungserbringung)
  • wegen langer Vertragslaufzeit von häufig über 20 Jahren sind Anpassungsklauseln im Vertrag vorzusehen

Leistungserstellung

 
  • Anbieter mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis erhält den Zuschlag; effiziente Lösung bei Wettbewerb unter den Anbietern (Wettbewerb um den Markt) [allenfalls unter rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten;WiB-Redaktion]
  • nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten organisiert
  • für Bauleistungen unterhalb 5 Mio Euro und sonstige Leistungen im Wassersektor unterhalb 400.000 Euro grundsätzlich keine Ausschreibung notwendig. Nachverhandeln möglich. Oberhalb dieser Grenzen ist in der Regel EU-weit nach VOB oder VOL auszuschreiben; Nachverhandeln dann nicht möglich.

wirtschaftliche Anreiz- und Kontrollmechanismen

 
  • kaufmännisches Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung für eine Kostenkontrolle gegeben
  • materielle Anreize (z.B. Zulagen) möglich
  • wenn Kommune bei einer Ausschreibung als Eigen- oder Regiebetrieb mitbietet, stellen deren Kosten die Obergrenze dar
  • faktische Monopolstellung durch lange Vertragslaufzeit und gegebenenfalls zweiseitige Monopol: Kommune vergibt Neuausschreibung in der Regel an das gleiche Unternehmen

Finanzierung

 
  • durch den Betreiber
  • bei Bürgschaft durch die Kommune sind Konditionen des Kommunalkredits erreichbar
  • öffentliche Zuschüsse unproblematisch. Entscheidend ist die Genehmigungspraxis in den Bundesländern

Steuern

 
  • solange das Unternehmen unabhängig von der Kommune ist, gilt voll Steuerpflicht; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei Abwasser gilt dies nur in Bezug auf das betreibende Unternehmen) [Zu den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser und Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
  • steuerlicher Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile Bestandteile einer Betreibergesellschaft sind
  • bei Umwandlung sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf den Kaufpreis auswirken

Möglichkeiten im Wettbewerb

 
  • Betreiber ist aktiv und passiv beteiligungsfähig; kann Rationalisierungspotenziale erzielen
  • Benchmarking der Tätigkeit wird durch die bestehende Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
  • keine Einschränkung durch das öffentliche Dienstrecht
  • keine Beschränkung für die Betreibergesellschaft auf das Gebiet der Kommune
5. Kooperationsmodell

rechtlicher Rahmen

 
  • Kommune und privates Unternehmen gründen eine gemeinsame Gesellschaft (in der Regel GmbH)
  • Anlagen häufig im Eigentum der Gesellschafter (aber Eigentumsverschaffungsvormerkung oder zu Gunsten der Kommune für den Fall der Schlechterfüllung oder des Konkurses)
  • Wasser:
    Verbraucher entrichtet den Preis an die Gesellschaft
  • Abwasser:
    Kommune zahlt Entgelt an die Gesellschaft; Verbraucher entrichtet Gebühren an die Kommune

Einfluss der Kommune

 
  • Einfluss der Kommune als Gesellschafter gesichert (über Geschäftsleitung oder Aufsichtsrat)
  • Einflussmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag geregelt

Leistungserstellung

 
  • Geschäftsführung erfolgt unter betriebswirtschaftlichen Aspekten
  • Leistungssicherheit durch Beteiligung der Kommune hoch
  • für Bauleistungen unterhalb 5 Mio Euro und sonstige Leistungen im Wassersektor unterhalb 400.000 Euro grundsätzlich keine Ausschreibung notwendig. Nachverhandeln möglich. Oberhalb dieser Grenzen ist in der Regel EU-weit nach VOB oder VOL auszuschreiben; Nachverhandeln dann nicht möglich.

wirtschaftliche Anreiz- und Kontrollmechanismen

 
  • kaufmännisches Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung für eine Kostenkontrolle gegeben
  • materielle Anreize (z.B. Zulagen) möglich
  • nicht zwangsläufig Wettbewerb um den Markt, weil keine Ausschreibung für den Kooperationpartner notwendig, da dies keine Ausschreibung für eine Leistung ist [strittig! siehe EuGH-Urteile; WiB-Redaktion]

Finanzierung

 
  • durch das beteiligte private Unternehmen
  • Kommunalkreditkonditionen erreichbar, da Kommune Gesellschafter ist
  • öffentliche Zuschüsse kein Problem

Steuern

 
  • solange das Unternehmen unabhängig von der Kommune ist, gilt voll Steuerpflicht; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer (bei Abwasser gilt dies nur in Bezug auf die Gesellschaft) [Zu den Absichten der steuerlichen Gleichstellung von Wasser und Abwasser , siehe Anmerkung oben; WiB-Reaktion]
  • steuerlicher Querverbund möglich, wenn die Betriebsteile Bestandteile der Kooperation sind
  • bei Umwandlung sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf den Kaufpreis auswirken

Möglichkeiten im Wettbewerb

 
  • Gesellschaft ist beteiligungsfähig und kann Rationalisierungspotenziale erzielen
  • Benchmarking durch Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
  • keine Einschränkung durch das öffentliche Dienstrecht
  • keine Beschränkung auf das Gebiet der Kommune
6. Privates Unternehmen (materielle Privatisierung)

rechtlicher Rahmen

 
  • Übertragung der Ver- und Entsorgungsaufgabe und Verkauf der Anlagen; bei Abwasserentsorgung derzeit in der Diskussion (rechtliche Ausgestaltung des WHG durch Länder und Kommunen fehlt teilweise noch)
  • maßgeblicher Einfluss liegt beim Unternehmen
  • Unternehmen erbringt die Leistung in eigener Rechnung (Wasser und Abwasser)

Einfluss der Kommune

 
  • nur im Rahmen der Vereinbarungen im Verkaufsvertrag
  • zu klären ist, wie bei Konkurs oder Schlechterfüllung der Aufgabe zu verfahren ist; die Kommune sollte automatisch Eigentümerin der Anlagen werden (z.B. Eigentumsverschaffungsvormerkung, Heimfallrecht)

Leistungserstellung

 
  • Führung der Geschäfte unter betriebswirtschaftlichen Aspekten
  • Ausschreibung grundsätzlich nicht notwendig. Nachverhandeln möglich.

wirtschaftliche Anreiz- und Kontrollmechanismen

 
  • kaufmännisches Rechungswesen, Kosten-Leistungsrechnung; damit ist die Grundvoraussetzung für eine Kostenkontrolle gegeben
  • materielle Anreize (z.B. Zulagen) möglich
  • das Unternehmen hat Monopolstellung, daher ist eine Kontrolle (z.B. Vergleichsmarktwettbewerb, Kennzahlenvergleich durch neutrale Instanz) von entscheidender Bedeutung für die Effizienz

Finanzierung

 
  • Kreditkonditionen entsprechen dem privaten Kapitalmarkt
  • öffentliche Zuschüsse meist nicht problematisch

Steuern

 
  • voll steuerpflichtig; Substanz-, Ertrags-, Umsatzsteuer
  • bei Umwandlung sind Grunderwerbssteuern zu entrichten; dies kann sich auf den Kaufpreis auswirken

Möglichkeiten im Wettbewerb

 
  • Unternehmenist beteiligungsfähig und kann Rationalisierungspotenziale erzielen
  • Benchmarking wird durch bestehende Kosten-Leistungsrechnung erleichtert
  • keine Einschränkung durch das öffentliche Dienstrecht
  • keine Beschränkung auf das Gebiet der Kommune

 

 



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